Artikel 23
Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG
Die Richtlinie 1999/44/EG wird ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
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(66) Die Richtlinie 1999/44/EG sollte aufgehoben werden.
Das Datum der Aufhebung sollte auf das Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie abgestimmt sein.
Um die einheitliche Anwendung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Befolgung dieser Richtlinie erforderlich sind, auf nach dem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge sicherzustellen, sollte diese Richtlinie nicht für vor ihrem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge gelten.
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