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keyboard_tab Contratti di vendita di beni conformi 2019/0771 DE

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2019/0771 DE cercato: 'aspekte' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl
 

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer.

(2)   Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer zur Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, gelten auch als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen. Sie gilt jedoch für digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen;

b)

Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf folgender Waren vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a)

gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, und

b)

lebende Tiere.

Im Falle des Buchstabens a müssen klare und umfassende Informationen darüber, dass die aus dieser Richtlinie herrührenden Rechte nicht gelten, für Verbraucher leicht verfügbar gemacht werden.

(6)   Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, oder zur Regelung des Rechts auf Schadensersatz.

(7)   Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, den Verbrauchern zu gestatten, eine spezielle Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn die Vertragswidrigkeit der Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Lieferung, der 30 Tage nicht überschreitet, offenbar wird. Diese Richtlinie berührt darüber hinaus auch nicht nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln vorsehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht offenbar waren.

Artikel 17

Gewerbliche Garantien

(1)   Jede gewerbliche_Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder davor verfügbar war, angegeben sind. Zu den Bedingungen, die in diesem Artikel festgelegt sind, und unbeschadet sonstiger anwendbarer Vorschriften der Union oder des nationalen Rechts haftet der Hersteller in dem Fall, dass der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für bestimmte Waren für einen bestimmten Zeitraum anbietet, dem Verbraucher direkt während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 14. Der Hersteller kann dem Verbraucher in der Haltbarkeitsgarantieerklärung günstigere Bedingungen anbieten.

Sind die in der Garantieerklärung genannten Bedingungen weniger vorteilhaft für den Verbraucher als die in der einschlägigen Werbung angegebenen, ist die gewerbliche_Garantie zu den in der Werbung für diese Garantie angegebenen Bedingungen verbindlich, es sei denn die einschlägige Werbung wurde vor Abschluss des Vertrags in der gleichen oder einer vergleichbaren Weise berichtigt, in der sie gemacht wurde.

(2)   Die Garantieerklärung wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren zur Verfügung gestellt. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache formuliert sein. Sie muss Folgendes enthalten:

a)

einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden;

b)

Name und Anschrift des Garantiegebers;

c)

das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie;

d)

die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche_Garantie bezieht; sowie

e)

die Bestimmungen der gewerblichen Garantie.

(3)   Die gewerbliche_Garantie bindet den Garantiegeber auch dann, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können für andere aspekte in Bezug auf gewerbliche_Garantien, die nicht in diesem Artikel geregelt sind, Vorschriften einführen, einschließlich Vorschriften zu der Sprache oder den Sprachen, in denen die Garantieerklärung dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden muss.

Artikel 22

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG

(1)   Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“

(2)   In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 57.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(3)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(4)  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(9)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(10)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 1999/44/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 15 und Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 18

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 bis 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 6 und 7

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 9

Artikel 19 und 20

Artikel 10

Artikel 22

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 12

Artikel 25

Artikel 13

Artikel 26

Artikel 14

Artikel 27


whereas









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