keyboard_tab Contratti di vendita di beni conformi 2019/0771 DE
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- oder 4
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- artikel 2
- auch 2
- einführen 2
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- abweichenden 2
- grad 2
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- keine 2
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- ihrem 2
- mitgliedstaaten 2
- dürfen 2
- bestimmt 2
- anderes 2
- nichts 2
- sofern 2
- harmonisierung 2
- verbraucherschutzniveaus 2
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
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