Pratiche sleali 2005/0029 DE
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- Artikel 1 Zweck der Richtlinie
- Artikel 2 Definitionen
- Artikel 3 Anwendungsbereich
- Artikel 4 Binnenmarkt
- Artikel 5 Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
- Artikel 6 Irreführende Handlungen
- Artikel 7 Irreführende Unterlassungen
- Artikel 8 Aggressive Geschäftspraktiken
- Artikel 9 Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung
- Artikel 10 Verhaltenskodizes
- Artikel 11 Durchsetzung
- Artikel 12 Gerichte und Verwaltungsbehörden: Begründung von Behauptungen
- Artikel 13 Sanktionen
- Artikel 14 Änderung der Richtlinie 84/450/EWG
- „Artikel 1
- „Artikel 3a
- Artikel 15 Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG
- „Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
- „Artikel 9
- Artikel 16 Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004
- Artikel 17 Information
- Artikel 18 Änderung
- Artikel 19 Umsetzung
- Artikel 20 Inkrafttreten
- Artikel 21 Adressaten
- whereas (1)
- whereas (2)
- whereas (3)
- whereas (4)
- whereas (5)
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- whereas (19)
- whereas (20)
- whereas (21)
- whereas (22)
- whereas (23)
- whereas (24)
- whereas (25)
- Verbraucher
- Gewerbetreibender
- Produkt
- Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
- wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers
- Verhaltenskodex
- Urheber eines Kodex
- berufliche Sorgfalt
- Aufforderung zum Kauf
- unzulässige Beeinflussung
- geschäftliche Entscheidung
- reglementierter Beruf
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Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn
a) | sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und |
b) | sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. |
(3) Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
a) | irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 oder |
b) | aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind. |
(5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.
Abschnitt 1
Irreführende geschäftspraktiken
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