(2) Online-Vermittlungsdienste können für den geschäftlichen Erfolg von Unternehmen, die solche Dienste nutzen, um die Verbraucher zu erreichen, von entscheidender Bedeutung sein.
Um die mit der Online-Plattformwirtschaft verbundenen Vorteile voll auszuschöpfen, ist es daher wichtig, dass die Unternehmen den Online-Vermittlungsdiensten, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen eintreten, vertrauen können.
Dies ist hauptsächlich deswegen von Bedeutung, weil der Anstieg bei der Vermittlung von Transaktionen über Online-Vermittlungsdienste, den starke, durch Daten ausgelöste indirekte Netzeffekte noch weiter vorantreiben, dazu führt, dass gewerbliche Nutzer, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Verbraucher erreichen wollen, zunehmend von diesen Diensten abhängig werden.
Angesichts dieser wachsenden Abhängigkeit haben die Anbieter dieser Dienste häufig eine größere Verhandlungsmacht, die es ihnen gestattet, sich einseitig in einer möglicherweise unlauteren Weise zu verhalten, die den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden kann.
Sie könnten beispielsweise gewerblichen Nutzern einseitig Praktiken aufzwingen, die gröblich von der guten Geschäftspraktik abweichen oder gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen.
Die vorliegende Verordnung befasst sich mit solchen potenziellen Reibungen in der Online-Plattformwirtschaft.
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(9) Da Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen in der Regel eine globale Dimension aufweisen, sollte diese Verordnung für Anbieter dieser Dienste unabhängig davon gelten, ob sie in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union niedergelassen sind, sofern zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind.
Erstens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer_mit_Unternehmenswebsite in der Union niedergelassen sein.
Zweitens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer_mit_Unternehmenswebsite ihre Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe dieser Dienste Verbrauchern anbieten, die sich zumindest hinsichtlich eines Teils der Transaktion in der Union befinden.
Um festzustellen, ob gewerbliche Nutzer oder Nutzer_mit_Unternehmenswebsite Verbrauchern in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist es notwendig zu prüfen, ob es offenkundig ist, dass gewerbliche Nutzer oder Nutzer_mit_Unternehmenswebsite ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausrichten.
Dieses Kriterium sollte entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgelegt werden.
Diese Verbraucher sollten sich zwar in der Union befinden, müssen jedoch weder ihren Wohnsitz in der Union haben noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht gelten, wenn gewerbliche Nutzer oder Nutzer_mit_Unternehmenswebsite nicht in der Union niedergelassen sind oder wenn sie zwar in der Union niedergelassen sind, aber Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen nutzen, um Waren oder Dienstleistungen ausschließlich Verbrauchern außerhalb der Union oder Personen, die keine Verbraucher sind, anzubieten.
Ferner sollte diese Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf einen Vertrag anzuwendenden Recht gelten.
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(10) Eine große Bandbreite von Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern wird online durch Betreiber mehrseitiger Dienste vermittelt, welche im Wesentlichen auf ein und demselben das Ökosystem bildenden Geschäftsmodell beruhen.
Um die relevanten Dienste zu erfassen, sollte der Begriff „Online-Vermittlungsdienste“ präzise und technologieneutral definiert werden.
Die Dienste sollten insbesondere aus Diensten der Informationsgesellschaft bestehen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie darauf abzielen, die Anbahnung direkter Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern zu vermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktionen letztlich online, auf dem Online-Portal des jeweiligen Anbieters von Online-Vermittlungsdiensten oder des gewerblichen Nutzers, offline oder aber überhaupt nicht abgeschlossen werden, das heißt, dass als Voraussetzung dafür, dass Online-Vermittlungsdienste in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, kein Vertragsverhältnis zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern erforderlich sein sollte.
Die bloße Einbeziehung eines Dienstes von nur untergeordneter Bedeutung sollte nicht damit gleichgesetzt werden, die Vermittlung von Transaktionen im Sinne von Online-Vermittlungsdiensten zum Ziel einer Website oder Dienstleistung zu erklären.
Darüber hinaus sollten die Dienste auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen den Anbietern und gewerblichen Nutzern, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, erbracht werden.
Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein solches Vertragsverhältnis besteht, wenn die beiden betroffenen Parteien in eindeutiger Weise auf einem dauerhaften Datenträger ihre Absicht bekunden, gebunden zu sein, ohne dass hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erforderlich ist.
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(11) Bei den Online-Vermittlungsdiensten, die unter diese Verordnung fallen, sollte es sich daher beispielsweise um Online-Marktplätze für den elektronischen Geschäftsverkehr handeln, darunter auch kollaborative Marktplätze, auf denen gewerbliche Nutzer aktiv sind, Online-Dienste für Softwareanwendungen, etwa Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen (application stores), und Online-Dienste sozialer Medien, ungeachtet der zur Bereitstellung der betreffenden Dienste verwendeten Technologie.
In diesem Sinne könnten Online-Vermittlungsdienste auch durch Sprachassistenztechnologie bereitgestellt werden.
Es sollte auch nicht von Belang sein, ob die oben genannten Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern Zahlungen von Geldbeträgen umfassen oder ob sie teilweise offline geschlossen werden.
Diese Verordnung sollte jedoch nicht für Peer-to-Peer-Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher_Nutzer, reine Business-to-Business-Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden, Online-Werbeplatzierungsinstrumente und Online-Werbebörsen gelten, die nicht bereitgestellt werden, um die Anbahnung direkter Transaktionen zu vermitteln, und bei denen kein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern besteht.
Aus demselben Grund sollten Softwaredienste für die Suchmaschinenoptimierung sowie Dienste im Zusammenhang mit Werbeblocker-Software nicht unter diese Verordnung fallen.
Die technischen Funktionen und Schnittstellen, die lediglich Hardware und Anwendungen miteinander verbinden, sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie in der Regel die Voraussetzungen für Online-Vermittlungsdienste nicht erfüllen.
Solche Funktionen bzw.
Schnittstellen können jedoch mit bestimmten Online-Vermittlungsdiensten direkt verbunden sein oder als Ergänzung dienen; in diesem Fall sollten die entsprechenden Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Transparenzanforderungen mit Blick auf eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage dieser Funktionen und Schnittstellen unterliegen.
Diese Verordnung sollte auch nicht für Online-Zahlungsdienste gelten, da diese die geltenden Anforderungen nicht selbst erfüllen, sondern eher ein mit der Transaktion der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für die betreffenden Verbraucher inhärent verbundener Dienst sind.
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(12) Im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und angesichts der Tatsache, dass die Abhängigkeit gewerblicher_Nutzer hauptsächlich bei Online-Vermittlungsdiensten beobachtet wurde, die Verbrauchern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, als „Zugangstor“ dienen, sollte der Begriff „Verbraucher“, der zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung verwendet wird, so zu verstehen sein, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht, wenn sie zu Zwecken handeln, die nicht ihrer geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- = -
(13) Angesichts des hohen Innovationstempos sollte die in der Verordnung verwendete Definition von Online-Suchmaschinen technologieneutral sein.
Insbesondere sollten auch Spracheingaben unter die Definition fallen.
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(14) Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten neigen dazu, vorformulierte allgemeine_Geschäftsbedingungen zu verwenden, und um gewerbliche Nutzer erforderlichenfalls wirksam zu schützen, sollte diese Verordnung dann Anwendung finden, wenn die für ein Vertragsverhältnis geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen — unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrer Form — von dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten einseitig festgelegt werden.
Ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig festgelegt wurden, sollte auf der Grundlage einer Gesamtbewertung im Einzelfall beurteilt werden.
Für die Gesamtbewertung sollten die relative Größe der betroffenen Parteien, die Tatsache, dass Verhandlungen stattgefunden haben, oder die Tatsache, dass bestimmte Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise Gegenstand entsprechender Verhandlungen waren und gemeinsam von dem jeweiligen Anbieter und dem jeweiligen gewerblichen Nutzer festgelegt wurden, für sich genommen nicht entscheidend sein.
Darüber hinaus bedeutet die Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, ihre Geschäftsbedingungen gewerblichen Nutzern auch in der vorvertraglichen Phase ihrer Geschäftsbeziehungen leicht zugänglich zu machen, dass die gewerblichen Nutzer, denen es gelungen ist, erfolgreich zu verhandeln, nicht auf die Transparenz verzichten müssen, die sich aus dieser Verordnung ergibt.
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(15) Damit gewerbliche Nutzer anhand der für ein Vertragsverhältnis geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen können, welche gewerblichen Bedingungen für die Nutzung, Beendigung und Aussetzung von Online-Vermittlungsdiensten gelten, und Vorhersehbarkeit in ihrer Geschäftsbeziehung erlangen, sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich formuliert sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten dann nicht als klar und verständlich formuliert gelten, wenn sie unbestimmt oder ungenau abgefasst sind oder Angaben zu wichtigen gewerblichen Fragen nicht ausführlich genug regeln, und somit für den gewerblichen Nutzer in den wichtigsten Aspekten des Vertragsverhältnisses kein angemessenes Maß an Vorhersehbarkeit gegeben ist.
Darüber hinaus sollten irreführende Formulierungen nicht als klar und verständlich betrachtet werden.
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(17) Die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums im Internet können für die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und für deren gewerbliche Nutzer von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Damit bei gewerblichen Nutzern für Klarheit und Transparenz und ein besseres Verständnis gesorgt wird, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine oder, sofern sie dies wünschen, ausführlichere Informationen über die etwaigen Auswirkungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums der gewerblichen Nutzer aufnehmen.
Die entsprechenden Informationen könnten unter anderem Angaben zu der allgemeinen Verwendung von Logos, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen enthalten.
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(18) Zur Förderung tragfähiger Geschäftsbeziehungen und zur Vermeidung unlauteren Verhaltens zum Nachteil gewerblicher_Nutzer kann es unerlässlich sein, die Transparenz der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gewährleisten.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten daher auch sicherstellen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung, auch für eventuell künftige gewerbliche Nutzer vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind und dass alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den betroffenen gewerblichen Nutzern auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angesichts der jeweiligen Umstände angemessenen und verhältnismäßigen Frist, die jedoch mindestens 15 Tagen betragen sollte, mitgeteilt werden.
Es sollten dann verhältnismäßige Fristen, die länger als 15 Tage sind, eingeräumt werden, wenn die gewerblichen Nutzer aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen technische oder geschäftliche Anpassungen vornehmen müssen, um der Änderung Rechnung zu tragen, etwa wenn sie erhebliche technische Anpassungen an ihren Waren oder Dienstleistungen vornehmen müssen.
Diese Frist gilt nicht, wenn und insoweit als der betroffene gewerbliche Nutzer eindeutig auf sie verzichtet hat oder wenn und insoweit als der Diensteanbieter aufgrund des Unionsrechts oder nationalen Rechts gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verpflichtet ist, die Änderung ohne Einhaltung der Frist umzusetzen.
Vorgeschlagene redaktionelle Veränderungen sollten jedoch insoweit nicht unter den Begriff „Änderung“ fallen, als sie den Inhalt oder die Bedeutung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ändern.
Die Anforderung, vorgeschlagene Änderungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, sollte den gewerblichen Nutzern ermöglichen, die betreffenden Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu überprüfen.
Die gewerblichen Nutzer sollten das Recht haben, ihren Vertrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über eine Änderung zu kündigen, sofern – etwa aufgrund des nationalen Zivilrechts – keine kürzere Frist für den Vertrag gilt.
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(19) Im Allgemeinen sollte das Einstellen neuer Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Softwareanwendungen, in den Online-Vermittlungsdienst als eindeutige bestätigende Handlung betrachtet werden, durch die der gewerbliche Nutzer auf die Frist verzichtet, die für die Änderungen bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist.
Wenn sich jedoch die angemessene und verhältnismäßige Frist auf mehr als 15 Tage beläuft, da der gewerbliche Nutzer wegen der Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebliche technische oder geschäftliche Anpassungen an seinen Waren oder Dienstleistungen vornehmen muss, sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass auf die Frist verzichtet wird, wenn der gewerbliche Nutzer neue oder aktualisierte Waren und Dienstleistungen einstellt.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten davon ausgehen, dass die gewerblichen Nutzer aufgrund von Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebliche technische Anpassungen vornehmen müssen, wenn etwa bestimmte Funktionen des Online-Vermittlungsdienstes, zu denen die gewerblichen Nutzer Zugang hatten, gänzlich entfernt oder hinzugefügt werden, oder wenn die gewerblichen Nutzer unter Umständen ihre Waren anpassen und Dienstleistungen neu programmieren müssen, um durch die Online-Vermittlungsdienste tätig sein zu können.
- = -
(20) Zum Schutz der gewerblichen Nutzer und um Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen, sollten allgemeine_Geschäftsbedingungen, die dem nicht entsprechen, nichtig sein, d.
h.
sie sollten mit Wirkung erga omnes und ex tunc so behandelt werden, als hätten sie nie bestanden.
Dies sollte jedoch nur für die jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen gelten, die die den Vorgaben nicht genügen.
Alle übrigen Bestimmungen sollten weiterhin wirksam und durchsetzbar sein, sofern sie getrennt von den nicht den Vorgaben entsprechenden Bestimmungen betrachtet werden können.
Unvermittelte Änderungen bestehender allgemeiner Geschäftsbedingungen können die Geschäftstätigkeit des gewerblichen Nutzers erheblich beeinträchtigen.
Um solche negativen Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer zu begrenzen und einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, sollten Änderungen, die unter Verletzung der Pflicht zur Einräumung einer festgelegten Frist vorgenommen werden, als nichtig gelten, d.
h.
sie werden erga omnes und ex tunc so betrachtet, als hätten sie nie bestanden.
- = -
(22) Ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten kann aus legitimen Gründen beschließen, die Bereitstellung seiner Dienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden, indem er beispielsweise einzelne Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten gewerblichen Nutzers auslistet oder aus den Suchergebnissen nimmt.
Abgesehen von der Aussetzung können Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die individuelle Aufführung von gewerblichen Nutzern auch einschränken, beispielsweise durch deren Rückstufung oder durch negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild eines gewerblichen Nutzers (dimming), was eine Herabsetzung seines Rankings einschließen kann.
Da solche Entscheidungen die Interessen des betroffenen gewerblichen Nutzers erheblich beeinträchtigen können, sollte er vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Einschränkung oder Aussetzung eine Begründung der Entscheidung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Um die negativen Auswirkungen solcher Entscheidungen auf gewerbliche Nutzer so gering wie möglich zu halten, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten auch eine Möglichkeit zur Klärung der Fakten, die zu der Entscheidung geführt haben, im Rahmen des internen Beschwerdemanagementverfahrens bieten; dem gewerblichen Nutzer wird dies, sofern möglich, dabei helfen, die Regelkonformität wieder herzustellen.
Widerruft der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten darüber hinaus die Entscheidung über eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung, etwa, weil die Entscheidung fälschlicherweise ergangen ist oder weil der Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, der zu dieser Entscheidung geführt habt, nicht bösgläubig begangen und in zufriedenstellender Weise behoben wurde, sollte der Anbieter den betroffenen gewerblichen Nutzer unverzüglich wieder einsetzen, auch indem dem gewerblichen Nutzers Zugang zu persönlichen oder andern Daten, oder beidem, die vor der Entscheidung zur Verfügung standen, eingeräumt wird.
- = -
(23) Die vollständige Beendigung der Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste und die damit verbundene Löschung von für die Nutzung von Online-Vermittlungsdiensten bereitgestellten oder durch die Nutzung dieser Dienste generierten Daten stellt einen Verlust an wesentlicher Information dar, der erhebliche Auswirkungen für gewerbliche Nutzer haben könnte und ferner ihre Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Inanspruchnahme anderer ihnen nach dieser Verordnung gewährten Rechte beeinträchtigen könnte.
Daher sollte der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten dem betroffenen gewerblichen Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden der vollständigen Beendigung der Bereitstellung seiner Online-Vermittlungsdienste eine Begründung liefern.
Nicht gelten sollte diese Frist jedoch beispielsweise dann, wenn ein Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verpflichtet ist, die Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer vollständig zu beenden.
Ebenso wenig sollte die Frist von 30 Tagen gelten, wenn ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Rechte auf Beendigung nach nationalem Recht — im Einklang mit Unionsrecht — geltend macht, die eine sofortige Beendigung erlauben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass das Vertragsverhältnis bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf einer Frist fortgesetzt wird.
Schließlich sollte die Frist von 30 Tagen nicht gelten, wenn ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten einen wiederholten Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen aufzeigen kann.
Die verschiedenen Ausnahmen von der Frist von 30 Tagen können insbesondere in Verbindung mit illegalen oder unangemessenen Inhalten, der Sicherheit einer Ware oder einer Dienstleistung, Fälschung, Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen, sonstigen Cybersicherheitsrisiken oder der Eignung der Ware oder der Dienstleistung für Minderjährige gegeben sein.
Damit für Verhältnismäßigkeit gesorgt ist, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, sofern dies angemessen und technisch möglich ist, nur einzelne Waren oder Dienstleistungen eines gewerblichen Nutzers auslisten.
Bei der vollständigen Beendigung der Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste handelt es sich um die gravierendste Maßnahme.
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(24) Das Ranking der Waren und Dienstleistungen durch die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten hat erheblichen Einfluss auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und damit auch auf den geschäftlichen Erfolg der gewerblichen Nutzer, die diese Waren und Dienstleistungen den Verbrauchern anbieten.
Der Begriff „Ranking“ bezieht sich auf die relative Hervorhebung der Angebote gewerblicher_Nutzer oder die Relevanz, die Suchergebnissen zugemessen wird, wenn sie von den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder von den Anbietern von Online-Suchmaschinen — unter Verwendung von algorithmischer Sequenzierung, Beurteilungs- oder Bewertungsmechanismen oder von visueller Hervorhebung oder anderen Hervorhebungsinstrumenten oder einer Kombination davon — dargeboten, organisiert oder kommuniziert werden.
Die Vorhersehbarkeit schließt ein, dass die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten das Ranking nicht willkürlich festlegen.
Daher sollten die Anbieter die Hauptparameter für das Ranking bereits im Vorfeld darlegen, um die Vorhersehbarkeit für gewerbliche Nutzer zu erhöhen und um es diesen zu ermöglichen, die Funktionsweise des Ranking-Mechanismus besser zu verstehen und die Ranking-Praktiken verschiedener Anbieter zu vergleichen.
Die spezifische Ausgestaltung dieser Transparenzverpflichtung ist für die gewerblichen Nutzer wichtig, da sie die Ermittlung einer begrenzten Anzahl der relevantesten Parameter aus einer möglicherweise viel größeren Anzahl von Parametern, die sich auf das Ranking auswirken, umfasst.
Diese begründete Beschreibung sollte für die gewerblichen Nutzer von Hilfe sein, wenn es darum geht, die Präsentation ihrer Waren und Dienstleistungen oder einige der inhärenten Merkmale der Waren und Dienstleistungen zu verbessern.
Als Hauptparametergelten alle allgemeinen Kriterien, Prozesse und spezifischen Signale, die in die Algorithmen eingebunden sind, oder sonstige Anpassungs- oder Rückstufungsmechanismen, die im Zusammenhang mit dem Ranking eingesetzt werden.
- = -
(25) Die Erläuterung der Hauptparameter für das Ranking sollte auch eine Erklärung jeder Möglichkeit enthalten, wie gewerbliche Nutzer ihr Ranking gegen Leistung eines Entgelts aktiv beeinflussen können und eine Erklärung wie sich dies jeweils auswirken würde.
Der Begriff „Entgelt“ könnte sich in diesem Zusammenhang auf Zahlungen beziehen, die mit dem hauptsächlichen oder ausschließlichen Ziel der Verbesserung des Rankings geleistet werden, sowie auf indirekte Entgelte in Form des Akzeptierens — durch einen gewerblichen Nutzer — beliebiger Zusatzverpflichtungen, die diese Verbesserung möglicherweise als praktische Auswirkung beinhalten, wie etwa die Nutzung von Zusatzdiensten oder Premiumfunktionen.
Der Inhalt der Erläuterung — einschließlich der Angabe der Zahl und der Art der Hauptparameter — kann dementsprechend je nach dem betreffenden Online-Vermittlungsdienst stark variieren, sollte aber gewerblichen Nutzern ein angemessenes Verständnis dafür vermitteln, wie der Ranking-Mechanismus die Merkmale der von den gewerblichen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt und wie relevant diese Merkmale für die Verbraucher des jeweiligen Online-Vermittlungsdienstes sind.
Die zur Messung der Qualität der Waren oder Dienstleistungen der gewerblichen Nutzer verwendeten Indikatoren, die Verwendung von Editorprogrammen und ihre Fähigkeit, das Ranking dieser Waren oder Dienstleistungen zu beeinflussen, die Bandbreite der Auswirkung von Entgeltleistungen auf das Ranking sowie Elemente, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht oder nur entfernt betreffen, etwa Darstellungsmerkmale des Online-Angebots, könnten Beispiele für Hauptparameter sein, die, wenn sie in eine klar und verständlich formulierte allgemeine Beschreibung des Rankingmechanismus einbezogen sind, dem gewerblichen Nutzer dabei helfen sollten, das erforderliche angemessene Verständnis von dessen Funktionsweise zu erwerben.
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(27) Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder von Online-Suchmaschinen sollten nach dieser Verordnung nicht verpflichtet sein, die detaillierte Funktionsweise ihrer Rankingmethoden — einschließlich der Algorithmen — offenzulegen.
Ferner sollte ihre Fähigkeit, — auch im Interesse der Verbraucher — gegen eine böswillige Manipulation des Rankings durch Dritte vorzugehen, nicht beeinträchtigt werden.
Eine allgemeine Erläuterung der für das Ranking verwendeten Hauptparameter sollte diese Interessen wahren und zugleich den gewerblichen Nutzern und den Nutzern mit Unternehmenswebsite ein angemessenes Verständnis der Funktionsweise des Rankings im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Nutzung spezifischer Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen vermitteln.
Damit das Ziel dieser Verordnung verwirklicht wird, darf daher die Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen niemals dazu führen, dass die Offenlegung der für das Ranking entscheidenden Hauptparameter verweigert wird.
Wenngleich die vorliegende Verordnung unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gilt, so sollte sich doch die Erläuterung in diesem Zusammenhang zumindest auf aktuelle Daten zur Relevanz der für das Ranking verwendeten Parameter stützen.
- = -
(29) Nebenwaren_und_-dienstleistungen sollten im Sinne von Waren und Dienstleistungen verstanden werden, die dem Verbraucher unmittelbar vor Abschluss der Transaktion, die mittels der Online-Vermittlungsdienste angebahnt wurde, zur Ergänzung der vom gewerblichen Nutzer angebotenen Hauptware oder -dienstleistung angeboten werden.
Nebenwaren_und_-dienstleistungen bezeichnet Produkte, die für ihre Funktion typischerweise von der Hauptware oder -dienstleistung abhängen und sich direkt auf sie beziehen.
Daher sollte dieser Begriff Waren und Dienstleistungen ausschließen, die, ohne ergänzender Natur zu sein, bloß zusätzlich zur jeweiligen Hauptware oder -dienstleistung verkauft werden.
Beispiele für Nebendienstleistungen umfassen Reparaturdienste für eine bestimmte Ware oder Finanzprodukte wie eine Versicherung für einen Leihwagen, die zur Ergänzung der von dem gewerblichen Nutzer angebotenen bestimmten Waren oder Dienste angeboten werden.
Gleichfalls könnten Nebenwaren Waren mit einschließen, die das von gewerblichen Nutzern angebotene bestimmte Produkt in Form eines Upgrade oder eines Werkzeugs zur individuellen Anpassung des Produkts ergänzen.
Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, die Verbrauchern Nebenwaren_und_-dienstleistungen zu einer von einem gewerblichen Nutzer über ihren Online-Vermittlungsdienst verkauften Ware oder Dienst anbieten, sollten in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung der Art der angebotenen Nebenwaren_und_-dienstleistungen aufnehmen.
Eine solche Beschreibung sollte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig davon enthalten sein, ob die Nebenware oder -dienstleistung von dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten selbst oder einem Dritten bereitgestellt wird.
Eine solche Beschreibung sollte umfassend genug sein, um es einem gewerblichen Nutzer zu ermöglichen, zu verstehen, ob eine beliebige Ware oder ein beliebiger Dienst als Nebenware oder -dienstleistung zu seinen Produkten verkauft wird.
Die Beschreibung sollte nicht notwendigerweise die bestimmte Ware oder den bestimmten Dienst, sondern eher die Art des Produkts bezeichnen, das in Ergänzung des Hauptprodukts des gewerblichen Nutzers angeboten wird.
Darüber hinaus sollte die Beschreibung unter allen Umständen Angaben dazu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen der gewerbliche Nutzer ebenfalls berechtigt ist, seine eigenen Nebenwaren_und_-dienstleistungen über die Online-Vermittlungsdienste anzubieten.
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(30) Bietet ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten bestimmte Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern über seine eigenen Online-Vermittlungsdienste oder über einen gewerblichen Nutzer an, über den er die Kontrolle ausübt, konkurriert dieser Anbieter möglicherweise direkt mit anderen gewerblichen Nutzern seiner Online-Vermittlungsdienste, über die er keine Kontrolle ausübt; dies könnte dem Anbieter einen wirtschaftlichen Anreiz und die Möglichkeit geben, seine Kontrolle über Online-Vermittlungsdienste zu nutzen, um seinen eigenen Angeboten oder den Angeboten eines gewerblichen Nutzers, über den er die Kontrolle ausübt, technische und wirtschaftliche Vorteile einzuräumen, die er gewerblichen Nutzern verweigert, die mit ihm im Wettbewerb stehen.
Ein solches Verhalten könnte den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher einschränken.
Insbesondere in solchen Situationen ist es wichtig, dass der Anbieter der Online-Vermittlungsdienste transparent handelt und in einer angemessenen Erläuterung und unter Angabe der entsprechenden Erwägungen darlegt, ob er — sei es durch rechtliche, geschäftliche oder technische Mittel, etwa Funktionen unter Nutzung von Betriebssystemen, — Waren oder Dienstleistungen, die er selbst anbietet, möglicherweise anders behandelt als solche, die von gewerblichen Nutzern angeboten werden.
Damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollte diese Verpflichtung für die Ebene der Online-Vermittlungsdienste insgesamt gelten, nicht jedoch für die Ebene der einzelnen Waren oder Dienstleistungen, die über diese Dienste angeboten werden.
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(31) Bietet ein Anbieter einer Online-Suchmaschine Verbrauchern bestimmte Waren und Dienstleistungen über seine eigene Online-Suchmaschine oder über einen Nutzer_mit_Unternehmenswebsite an, über den er die Kontrolle ausübt, konkurriert dieser Anbieter möglicherweise direkt mit anderen Nutzern mit Unternehmenswebsite, die seine Online-Suchmaschinen nutzten und über die er keine Kontrolle ausübt.
Insbesondere in solchen Situationen ist es wichtig, dass der Anbieter der Online-Suchmaschine transparent handelt und in einer Erläuterung darlegt, ob er — sei es durch rechtliche, geschäftliche oder technische Mittel — Waren oder Dienstleistungen, die er selbst oder über einen Nutzer_mit_Unternehmenswebsite, über den er die Kontrolle ausübt, anbietet, möglicherweise anders behandelt als solche, die von Nutzern mit Unternehmenswebsite angeboten werden, die mit ihm im Wettbewerb stehen.
Damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollte diese Verpflichtung für die Ebene der Online-Suchmaschine insgesamt gelten, nicht jedoch für die Ebene der einzelnen Waren oder Dienstleistungen, die über diese Dienste angeboten werden.
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(33) Die Fähigkeit, auf Daten, auch personenbezogene Daten, zuzugreifen und diese zu nutzen, kann eine erhebliche Wertschöpfung in der Online-Plattformwirtschaft ermöglichen, und zwar sowohl ganz allgemein als auch für die beteiligten gewerblichen Nutzer und Online-Vermittlungsdienste.
Daher ist es wichtig, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten den gewerblichen Nutzern klar den Umfang, die Art und die Bedingungen ihres Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien sowie deren Nutzung darlegen.
Die Erläuterung sollte verhältnismäßig sein und könnte eher auf allgemeine Zugriffsbedingungen verweisen anstatt eine umfassende Auflistung aktueller Daten oder Datenkategorien zu enthalten.
Die Auflistung bestimmter Arten aktueller Daten, die für gewerbliche Nutzer von großer Bedeutung sein könnten, und die spezifischen Zugriffsbedingungen können jedoch ebenfalls in die Erläuterung aufgenommen werden.
Diese Daten könnten auch Bewertungen und Rezensionen umfassen, die gewerbliche Nutzern bei den Online-Vermittlungsdiensten angesammelt haben.
Insgesamt sollten die gewerblichen Nutzer dank der Erläuterung verstehen können, ob sie die Daten zur Steigerung ihrer Wertschöpfung, auch durch die etwaige Einschaltung von Datendiensten Dritter, nutzen können.
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(37) Damit gewerbliche Nutzer, auch solche, deren Nutzung der einschlägigen Online-Vermittlungsdienste möglicherweise eingeschränkt, ausgesetzt oder beendet wurde, Zugang zu unmittelbaren, geeigneten und wirksamen Abhilfemöglichkeiten haben, sollten Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ein internes Beschwerdemanagementsystem vorsehen.
Das interne Beschwerdemanagementsystem sollte transparent sein, auf den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung in gleichen Situationen beruhen und so ausgelegt sein, dass ein erheblicher Teil der Beschwerden in einem angemessenen Zeitraum bilateral zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und den betroffenen gewerblichen Nutzern beigelegt werden kann.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten könnten während der laufenden Beschwerde die von ihnen bereits getroffene Entscheidung aufrechterhalten.
Jegliche Bemühungen, eine Einigung mithilfe des internen Beschwerdemanagementverfahrens herbeizuführen, berühren nicht das Recht der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder der gewerblichen Nutzer, während des internen Beschwerdemanagementverfahrens oder danach jederzeit Klage vor Gericht zu erheben.
Darüber hinaus sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Informationen über die Funktionsweise und Wirksamkeit ihres internen Beschwerdemanagementsystems veröffentlichen und diese zumindest jährlich überprüfen, um den gewerblichen Nutzern verstehen zu helfen, welche Arten von Problemen im Zusammenhang mit der Bereitstellung unterschiedlicher Online-Vermittlungsdienste hauptsächlich auftreten können und welche Möglichkeiten es gibt, diese Probleme rasch und wirksam bilateral zu lösen.
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(40) Die Mediation bietet Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern eine Möglichkeit, Streitigkeiten zufriedenstellend beizulegen, ohne ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, das langwierig und kostspielig sein kann.
Daher sollten Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die Mediation erleichtern, indem sie vor allem mindestens zwei öffentliche oder private Mediatoren benennen, mit denen sie bereit sind, zusammenzuarbeiten.
Das Ziel der Verpflichtung zur Angabe einer Mindestanzahl an Mediatoren ist es, die Neutralität der Mediatoren zu wahren.
Mediatoren, die ihre Dienste von einem Ort außerhalb der Union erbringen, sollten nur dann benannt werden, wenn der Rückgriff auf deren Dienste in keiner Weise den betroffenen gewerblichen Nutzern den Rechtsschutz vorenthält, der ihnen nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, etwa nach den Anforderungen dieser Verordnung und dem geltenden Recht zum Schutz personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, zusteht.
Damit diese Mediatoren zugänglich, lauter und so rasch, effizient und wirksam wie möglich sind, sollten für sie gewisse Kriterien gelten.
Dessen ungeachtet sollte es den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und ihren gewerblichen Nutzern weiterhin freistehen, gemeinsam einen Mediator ihrer Wahl zu benennen, wenn eine Streitigkeit zwischen ihnen entstanden ist.
Im Einklang mit der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Mediation ein auf Freiwilligkeit beruhendes Verfahren in dem Sinne sein, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es jederzeit einleiten und beenden können.
Ungeachtet des freiwilligen Charakters sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Anträge auf Einleitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Mediation nach Treu und Glauben prüfen.
- = -
(42) Da die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stets verpflichtet sein sollten, Mediatoren zu benennen, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten, und sich nach Treu und Glauben an etwaigen Mediationsversuchen zu beteiligen, die gemäß dieser Verordnung unternommen werden, sollten diese Verpflichtungen zur festgelegt werden, dass eine missbräuchliche Nutzung des Mediationssystems durch gewerbliche Nutzer verhindert wird.
In diesem Sinne sollten auch gewerbliche Nutzer verpflichtet sein, nach Treu und Glauben in die Mediation zu gehen.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten nicht verpflichtet sein, in die Mediation zu gehen, wenn ein gewerblicher_Nutzer ein Verfahren in einer Streitsache einleitet, zu der dieser gewerbliche Nutzer in der Vergangenheit ein Mediationsverfahren eingeleitet hat und in der der Mediator zu dem Schluss gekommen ist, dass der gewerbliche Nutzer wider Treu und Glauben gehandelt hat.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten ebenso wenig verpflichtet sein, mit gewerblichen Nutzern in die Mediation zu gehen, deren Mediationsversuche mehrfach gescheitert sind.
Diese Sonderfälle sollten nicht die Möglichkeit des gewerblichen Nutzers beschränken, ein Mediationsverfahren in einem Fall einzuleiten, in dem der Mediator festgestellt hat, dass der Gegenstand der Mediation keinen Bezug zu früheren Fällen aufweist.
- = -
(44) Verschiedene Faktoren, wie fehlende finanzielle Mittel, Angst vor Vergeltung und Exklusivbestimmungen für die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, können die Wirksamkeit vorhandener Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere dann einschränken, wenn von gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebsite verlangt wird, individuell und identifizierbar tätig zu werden.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sollten Organisationen oder Verbände, die gewerbliche Nutzer oder Nutzer_mit_Unternehmenswebsite vertreten, sowie bestimmte öffentliche Stellen, die in den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Verfahrensvorschriften, nationale Gerichte anzurufen.
Mit der Klageeinreichung vor nationalen Gerichten sollte das Ziel verfolgt werden, dass Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eingestellt oder verboten werden und eine künftige Schädigung, die die Tragfähigkeit der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft beeinträchtigen könnte, vermieden wird.
Um sicherzustellen, dass diese Organisationen oder Verbände dieses Recht wirksam und angemessen wahrnehmen, sollten sie bestimmten Kriterien genügen.
Insbesondere müssen sie gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, keinen Erwerbszweck verfolgen und ihre Ziele dauerhaft verfolgen.
Diese Anforderungen sollten die Ad-hoc-Gründung von Organisationen oder Verbänden zum Zweck einer bestimmten Klageeinreichung oder bestimmter Klageeinreichungen oder aus Erwerbszwecken verhindern.
Darüber hinaus sollte jeglicher unangemessener Einfluss durch Drittgeldgeber auf die Entscheidungsfindung der entsprechenden Organisationen und Verbände verhindert werden.
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(45) Die Identität der Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten qualifiziert sein sollten, nach dieser Verordnung Klage zu erheben, sollten der Kommission mitgeteilt werden.
Im Zuge dieser Mitteilung sollten die Mitgliedstaaten gezielt auf die einschlägigen nationalen Bestimmungen hinweisen, nach denen die Organisation, der Verband oder die öffentliche Stelle gegründet wurde, und gegebenenfalls auf das einschlägige öffentliche Register, in dem die Organisation oder der Verband erfasst ist.
Diese zusätzliche Möglichkeit zur Benennung durch die Mitgliedstaaten sollte für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sorgen, auf das sich gewerbliche Nutzer und Nutzer_mit_Unternehmenswebsite verlassen können.
Gleichzeitig wird damit beabsichtigt, Gerichtsverfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, was in diesem Zusammenhang angemessen scheint.
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste dieser Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen veröffentlicht wird.
Eine Aufnahme in diese Liste sollte als widerlegbarer Nachweis dafür dienen, dass die Organisation, der Verband oder die öffentliche Stelle zur Klageerhebung berechtigt ist.
Bestehen Bedenken hinsichtlich einer Benennung, so sollte der Mitgliedstaat, der eine Organisation, einen Verband oder eine öffentliche Stelle benannt hat, diesen Bedenken nachgehen.
Die Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, die nicht von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sollten die Möglichkeit haben, Gerichtsverfahren vor den nationalen Gerichten anzustrengen, wobei die Berechtigung zur Klageerhebung anhand der in der Verordnung vorgegebenen Kriterien zu prüfen ist.
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(47) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überwachen.
In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auf die Einrichtung eines breiten Netzes für den Informationsaustausch hinwirken, indem sie einschlägige Fachgremien, Exzellenzzentren und die Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft nutzt.
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Informationen übermitteln, über die sie in diesem Zusammenhang verfügen.
Schließlich sollte dieser Maßnahme die insgesamt verbesserte Transparenz der Geschäftsbeziehungen zwischen gewerblichen Nutzern und Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und zwischen Nutzern mit Unternehmenswebsite und Online-Suchmaschinen zugutekommen, die mit dieser Verordnung erreicht werden soll.
Damit die Kommission ihre Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben nach dieser Verordnung wirksam erfüllen kann, sollte sie bestrebt sein, Informationen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten einzuholen.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten nach Treu und Glauben mit der Kommission zusammenarbeiten, indem sie die Erhebung der entsprechenden Daten erforderlichenfalls erleichtern.
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(49) Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere feststellen, inwieweit Änderungen angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen notwendig geworden sind.
Diese Bewertung sollte auch die Auswirkungen auf die gewerblichen Nutzer umfassen, die sich aus der allgemeinen Anwendung von Exklusivbestimmungen für die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands in den einseitig vom Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben könnten.
Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in dieser Branche zu erhalten, sollte bei der Bewertung berücksichtigt werden, welche Erfahrungen die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger gemacht haben.
Die Expertengruppe der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft, die im Einklang mit dem Beschluss C(2018)2393 der Kommission eingerichtet wurde, ist äußerst wichtig, wenn es darum geht, Informationen für die Bewertung dieser Verordnung durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission sollte daher die Stellungnahmen und Berichte, die ihr von der Gruppe vorgelegt werden, gebührend berücksichtigen.
Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
Weitere Maßnahmen, auch legislativer Art, können angezeigt sein, falls bzw.
dort, wo sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen als unzureichend erweisen, um in dieser Branche fortbestehende Ungleichgewichte und unlautere Geschäftspraktiken angemessen in Angriff zu nehmen.
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