(8) Diese Vorschriften sollten auch für geeignete Anreize zur Förderung von Fairness und Transparenz sorgen, insbesondere hinsichtlich des rankings von Nutzern mit Unternehmenswebsite in den von den Online-Suchmaschinen generierten Suchergebnissen.
Gleichzeitig sollten diese Vorschriften das in der Online-Plattformwirtschaft im weiteren Sinne vorhandene enorme Innovationspotenzial anerkennen und schützen und einen gesunden Wettbewerb ermöglichen, der mehr Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher schafft.
Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung das nationale Zivilrecht, insbesondere das Vertragsrecht, wie etwa die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen, die Wirkungen oder die Beendigung eines Vertrags, nicht berühren sollte, soweit die Vorschriften des nationalen Zivilrechts mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und die relevanten Aspekte nicht unter diese Verordnung fallen.
Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen einseitige Handlungen oder unlautere Geschäftspraktiken untersagt oder geahndet werden, soweit die relevanten Aspekte nicht durch die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt werden.
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(22) Ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten kann aus legitimen Gründen beschließen, die Bereitstellung seiner Dienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden, indem er beispielsweise einzelne Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten gewerblichen Nutzers auslistet oder aus den Suchergebnissen nimmt.
Abgesehen von der Aussetzung können Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die individuelle Aufführung von gewerblichen Nutzern auch einschränken, beispielsweise durch deren Rückstufung oder durch negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild eines gewerblichen Nutzers (dimming), was eine Herabsetzung seines rankings einschließen kann.
Da solche Entscheidungen die Interessen des betroffenen gewerblichen Nutzers erheblich beeinträchtigen können, sollte er vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Einschränkung oder Aussetzung eine Begründung der Entscheidung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Um die negativen Auswirkungen solcher Entscheidungen auf gewerbliche Nutzer so gering wie möglich zu halten, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten auch eine Möglichkeit zur Klärung der Fakten, die zu der Entscheidung geführt haben, im Rahmen des internen Beschwerdemanagementverfahrens bieten; dem gewerblichen Nutzer wird dies, sofern möglich, dabei helfen, die Regelkonformität wieder herzustellen.
Widerruft der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten darüber hinaus die Entscheidung über eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung, etwa, weil die Entscheidung fälschlicherweise ergangen ist oder weil der Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, der zu dieser Entscheidung geführt habt, nicht bösgläubig begangen und in zufriedenstellender Weise behoben wurde, sollte der Anbieter den betroffenen gewerblichen Nutzer unverzüglich wieder einsetzen, auch indem dem gewerblichen Nutzers Zugang zu persönlichen oder andern Daten, oder beidem, die vor der Entscheidung zur Verfügung standen, eingeräumt wird.
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(25) Die Erläuterung der Hauptparameter für das Ranking sollte auch eine Erklärung jeder Möglichkeit enthalten, wie gewerbliche Nutzer ihr Ranking gegen Leistung eines Entgelts aktiv beeinflussen können und eine Erklärung wie sich dies jeweils auswirken würde.
Der Begriff „Entgelt“ könnte sich in diesem Zusammenhang auf Zahlungen beziehen, die mit dem hauptsächlichen oder ausschließlichen Ziel der Verbesserung des rankings geleistet werden, sowie auf indirekte Entgelte in Form des Akzeptierens — durch einen gewerblichen Nutzer — beliebiger Zusatzverpflichtungen, die diese Verbesserung möglicherweise als praktische Auswirkung beinhalten, wie etwa die Nutzung von Zusatzdiensten oder Premiumfunktionen.
Der Inhalt der Erläuterung — einschließlich der Angabe der Zahl und der Art der Hauptparameter — kann dementsprechend je nach dem betreffenden Online-Vermittlungsdienst stark variieren, sollte aber gewerblichen Nutzern ein angemessenes Verständnis dafür vermitteln, wie der Ranking-Mechanismus die Merkmale der von den gewerblichen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt und wie relevant diese Merkmale für die Verbraucher des jeweiligen Online-Vermittlungsdienstes sind.
Die zur Messung der Qualität der Waren oder Dienstleistungen der gewerblichen Nutzer verwendeten Indikatoren, die Verwendung von Editorprogrammen und ihre Fähigkeit, das Ranking dieser Waren oder Dienstleistungen zu beeinflussen, die Bandbreite der Auswirkung von Entgeltleistungen auf das Ranking sowie Elemente, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht oder nur entfernt betreffen, etwa Darstellungsmerkmale des Online-Angebots, könnten Beispiele für Hauptparameter sein, die, wenn sie in eine klar und verständlich formulierte allgemeine Beschreibung des Rankingmechanismus einbezogen sind, dem gewerblichen Nutzer dabei helfen sollten, das erforderliche angemessene Verständnis von dessen Funktionsweise zu erwerben.
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(26) In gleicher Weise hat das Ranking von Websites durch die Anbieter von Online-Suchmaschinen, vor allem von Websites, über die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, erhebliche Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und auf den geschäftlichen Erfolg von Nutzern mit Unternehmenswebsite.
Anbieter von Online-Suchmaschinen sollten daher eine Erläuterung der Hauptparameter zur Verfügung stellen, die das Ranking aller indexierten Websites, auch jener von Nutzern mit Unternehmenswebsite sowie anderer Websites, und die relative Bedeutung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern bestimmen.
Zusätzlich zur Berücksichtigung der Merkmale von Waren und Dienstleistungen und deren Relevanz für Verbraucher sollte diese Erläuterung zu Online-Suchmaschinen es den Nutzern mit Unternehmenswebsite auch ermöglichen, ein angemessenes Verständnis darüber zu erlangen, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang bestimmte Gestaltungsmerkmale einer Website, wie deren Optimierung für die Anzeige auf Mobilgeräten, berücksichtigt werden.
Sie sollte auch eine Erläuterung aller für die Nutzer_mit_Unternehmenswebsite verfügbaren Möglichkeiten zur aktiven Beeinflussung des rankings gegen Entgelt sowie eine Erklärung enthalten, wie sich dies jeweils auswirken würde.
In Abwesenheit eines Vertragsverhältnisses zwischen den Anbietern von Online-Suchmaschinen und Nutzern mit Unternehmenswebsite sollte diese Erläuterung an einer offensichtlichen und leicht zugänglichen Stelle der jeweiligen Online-Suchmaschine öffentlich verfügbar gemacht werden.
Bereiche von Websites, bei denen sich die Nutzer einloggen oder registrieren müssen, sollten diesbezüglich nicht als leicht und öffentlich zugänglich gelten.
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(27) Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder von Online-Suchmaschinen sollten nach dieser Verordnung nicht verpflichtet sein, die detaillierte Funktionsweise ihrer Rankingmethoden — einschließlich der Algorithmen — offenzulegen.
Ferner sollte ihre Fähigkeit, — auch im Interesse der Verbraucher — gegen eine böswillige Manipulation des rankings durch Dritte vorzugehen, nicht beeinträchtigt werden.
Eine allgemeine Erläuterung der für das Ranking verwendeten Hauptparameter sollte diese Interessen wahren und zugleich den gewerblichen Nutzern und den Nutzern mit Unternehmenswebsite ein angemessenes Verständnis der Funktionsweise des rankings im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Nutzung spezifischer Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen vermitteln.
Damit das Ziel dieser Verordnung verwirklicht wird, darf daher die Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen niemals dazu führen, dass die Offenlegung der für das Ranking entscheidenden Hauptparameter verweigert wird.
Wenngleich die vorliegende Verordnung unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gilt, so sollte sich doch die Erläuterung in diesem Zusammenhang zumindest auf aktuelle Daten zur Relevanz der für das Ranking verwendeten Parameter stützen.
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(28) Die Kommission sollte Leitlinien erarbeiten, die den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen eine Hilfestellung bei der Anwendung der in dieser Verordnung für das Ranking festgelegten Transparenzvorschriften bieten.
Auf diesem Weg sollte ein Beitrag zur Optimierung der Art und Weise geleistet werden, in der die Hauptparameter zur Festlegung des rankings ermittelt und gewerblichen Nutzern und Nutzern mit Unternehmenswebsite vorgestellt werden.
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