(2) Online-Vermittlungsdienste können für den geschäftlichen Erfolg von Unternehmen, die solche Dienste nutzen, um die Verbraucher zu erreichen, von entscheidender bedeutung sein.
Um die mit der Online-Plattformwirtschaft verbundenen Vorteile voll auszuschöpfen, ist es daher wichtig, dass die Unternehmen den Online-Vermittlungsdiensten, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen eintreten, vertrauen können.
Dies ist hauptsächlich deswegen von bedeutung, weil der Anstieg bei der Vermittlung von Transaktionen über Online-Vermittlungsdienste, den starke, durch Daten ausgelöste indirekte Netzeffekte noch weiter vorantreiben, dazu führt, dass gewerbliche Nutzer, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Verbraucher erreichen wollen, zunehmend von diesen Diensten abhängig werden.
Angesichts dieser wachsenden Abhängigkeit haben die Anbieter dieser Dienste häufig eine größere Verhandlungsmacht, die es ihnen gestattet, sich einseitig in einer möglicherweise unlauteren Weise zu verhalten, die den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden kann.
Sie könnten beispielsweise gewerblichen Nutzern einseitig Praktiken aufzwingen, die gröblich von der guten Geschäftspraktik abweichen oder gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen.
Die vorliegende Verordnung befasst sich mit solchen potenziellen Reibungen in der Online-Plattformwirtschaft.
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(6) Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen sowie die von diesen Diensten vermittelten Transaktionen haben ein inhärent grenzübergreifendes Potenzial und sind in der Wirtschaft von heute für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union von besonderer bedeutung.
Die potenziell unlauteren und schädlichen Geschäftspraktiken bestimmter Anbieter solcher Dienste und das Fehlen wirksamer Abhilfemechanismen behindern die vollständige Erschließung dieses Potenzials und beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.
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(10) Eine große Bandbreite von Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern wird online durch Betreiber mehrseitiger Dienste vermittelt, welche im Wesentlichen auf ein und demselben das Ökosystem bildenden Geschäftsmodell beruhen.
Um die relevanten Dienste zu erfassen, sollte der Begriff „Online-Vermittlungsdienste“ präzise und technologieneutral definiert werden.
Die Dienste sollten insbesondere aus Diensten der Informationsgesellschaft bestehen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie darauf abzielen, die Anbahnung direkter Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern zu vermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktionen letztlich online, auf dem Online-Portal des jeweiligen Anbieters von Online-Vermittlungsdiensten oder des gewerblichen Nutzers, offline oder aber überhaupt nicht abgeschlossen werden, das heißt, dass als Voraussetzung dafür, dass Online-Vermittlungsdienste in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, kein Vertragsverhältnis zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern erforderlich sein sollte.
Die bloße Einbeziehung eines Dienstes von nur untergeordneter bedeutung sollte nicht damit gleichgesetzt werden, die Vermittlung von Transaktionen im Sinne von Online-Vermittlungsdiensten zum Ziel einer Website oder Dienstleistung zu erklären.
Darüber hinaus sollten die Dienste auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen den Anbietern und gewerblichen Nutzern, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, erbracht werden.
Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein solches Vertragsverhältnis besteht, wenn die beiden betroffenen Parteien in eindeutiger Weise auf einem dauerhaften Datenträger ihre Absicht bekunden, gebunden zu sein, ohne dass hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erforderlich ist.
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(17) Die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums im Internet können für die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und für deren gewerbliche Nutzer von erheblicher wirtschaftlicher bedeutung sein.
Damit bei gewerblichen Nutzern für Klarheit und Transparenz und ein besseres Verständnis gesorgt wird, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine oder, sofern sie dies wünschen, ausführlichere Informationen über die etwaigen Auswirkungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums der gewerblichen Nutzer aufnehmen.
Die entsprechenden Informationen könnten unter anderem Angaben zu der allgemeinen Verwendung von Logos, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen enthalten.
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(18) Zur Förderung tragfähiger Geschäftsbeziehungen und zur Vermeidung unlauteren Verhaltens zum Nachteil gewerblicher_Nutzer kann es unerlässlich sein, die Transparenz der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gewährleisten.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten daher auch sicherstellen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung, auch für eventuell künftige gewerbliche Nutzer vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind und dass alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den betroffenen gewerblichen Nutzern auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angesichts der jeweiligen Umstände angemessenen und verhältnismäßigen Frist, die jedoch mindestens 15 Tagen betragen sollte, mitgeteilt werden.
Es sollten dann verhältnismäßige Fristen, die länger als 15 Tage sind, eingeräumt werden, wenn die gewerblichen Nutzer aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen technische oder geschäftliche Anpassungen vornehmen müssen, um der Änderung Rechnung zu tragen, etwa wenn sie erhebliche technische Anpassungen an ihren Waren oder Dienstleistungen vornehmen müssen.
Diese Frist gilt nicht, wenn und insoweit als der betroffene gewerbliche Nutzer eindeutig auf sie verzichtet hat oder wenn und insoweit als der Diensteanbieter aufgrund des Unionsrechts oder nationalen Rechts gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verpflichtet ist, die Änderung ohne Einhaltung der Frist umzusetzen.
Vorgeschlagene redaktionelle Veränderungen sollten jedoch insoweit nicht unter den Begriff „Änderung“ fallen, als sie den Inhalt oder die bedeutung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ändern.
Die Anforderung, vorgeschlagene Änderungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, sollte den gewerblichen Nutzern ermöglichen, die betreffenden Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu überprüfen.
Die gewerblichen Nutzer sollten das Recht haben, ihren Vertrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über eine Änderung zu kündigen, sofern – etwa aufgrund des nationalen Zivilrechts – keine kürzere Frist für den Vertrag gilt.
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(26) In gleicher Weise hat das Ranking von Websites durch die Anbieter von Online-Suchmaschinen, vor allem von Websites, über die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, erhebliche Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und auf den geschäftlichen Erfolg von Nutzern mit Unternehmenswebsite.
Anbieter von Online-Suchmaschinen sollten daher eine Erläuterung der Hauptparameter zur Verfügung stellen, die das Ranking aller indexierten Websites, auch jener von Nutzern mit Unternehmenswebsite sowie anderer Websites, und die relative bedeutung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern bestimmen.
Zusätzlich zur Berücksichtigung der Merkmale von Waren und Dienstleistungen und deren Relevanz für Verbraucher sollte diese Erläuterung zu Online-Suchmaschinen es den Nutzern mit Unternehmenswebsite auch ermöglichen, ein angemessenes Verständnis darüber zu erlangen, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang bestimmte Gestaltungsmerkmale einer Website, wie deren Optimierung für die Anzeige auf Mobilgeräten, berücksichtigt werden.
Sie sollte auch eine Erläuterung aller für die Nutzer_mit_Unternehmenswebsite verfügbaren Möglichkeiten zur aktiven Beeinflussung des Rankings gegen Entgelt sowie eine Erklärung enthalten, wie sich dies jeweils auswirken würde.
In Abwesenheit eines Vertragsverhältnisses zwischen den Anbietern von Online-Suchmaschinen und Nutzern mit Unternehmenswebsite sollte diese Erläuterung an einer offensichtlichen und leicht zugänglichen Stelle der jeweiligen Online-Suchmaschine öffentlich verfügbar gemacht werden.
Bereiche von Websites, bei denen sich die Nutzer einloggen oder registrieren müssen, sollten diesbezüglich nicht als leicht und öffentlich zugänglich gelten.
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(33) Die Fähigkeit, auf Daten, auch personenbezogene Daten, zuzugreifen und diese zu nutzen, kann eine erhebliche Wertschöpfung in der Online-Plattformwirtschaft ermöglichen, und zwar sowohl ganz allgemein als auch für die beteiligten gewerblichen Nutzer und Online-Vermittlungsdienste.
Daher ist es wichtig, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten den gewerblichen Nutzern klar den Umfang, die Art und die Bedingungen ihres Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien sowie deren Nutzung darlegen.
Die Erläuterung sollte verhältnismäßig sein und könnte eher auf allgemeine Zugriffsbedingungen verweisen anstatt eine umfassende Auflistung aktueller Daten oder Datenkategorien zu enthalten.
Die Auflistung bestimmter Arten aktueller Daten, die für gewerbliche Nutzer von großer bedeutung sein könnten, und die spezifischen Zugriffsbedingungen können jedoch ebenfalls in die Erläuterung aufgenommen werden.
Diese Daten könnten auch Bewertungen und Rezensionen umfassen, die gewerbliche Nutzern bei den Online-Vermittlungsdiensten angesammelt haben.
Insgesamt sollten die gewerblichen Nutzer dank der Erläuterung verstehen können, ob sie die Daten zur Steigerung ihrer Wertschöpfung, auch durch die etwaige Einschaltung von Datendiensten Dritter, nutzen können.
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