keyboard_tab NIS2 2022/2555 DE
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- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Anwendungsbereich
- Art. 3 Wesentliche und wichtige Einrichtungen
- Art. 4 Sektorspezifische Rechtsakte der Union
- Art. 5 Mindestharmonisierung
- Art. 6 Begriffsbestimmungen
- Art. 7 Nationale Cybersicherheitsstrategie
- Art. 8 Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen
- Art. 9 Nationale Rahmen für das Cyberkrisenmanagement
- Art. 10 Computer-Notfallteams (CSIRTs)
- Art. 11 Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs
- Art. 12 Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank
- Art. 13 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene
- Art. 14 Kooperationsgruppe
- Art. 15 CSIRTs-Netzwerk
- Art. 16 Das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe)
- Art. 17 Internationale Zusammenarbeit
- Art. 18 Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union
- Art. 19 Peer Reviews
- Art. 20 Governance
- Art. 21 Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
- Art. 22 Koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union
- Art. 23 Berichtspflichten
- Art. 24 Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
- Art. 25 Normung
- Art. 26 Zuständigkeit und Territorialität
- Art. 27 Register der Einrichtungen
- Art. 28 Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten
- Art. 29 Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit
- Art. 30 Freiwillige Meldung relevanter Informationen
- Art. 31 Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung
- Art. 32 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen
- Art. 33 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen
- Art. 34 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen
- Art. 35 Verstöße mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- Art. 36 Sanktionen
- Art. 37 Amtshilfe
- Art. 38 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 39 Ausschussverfahren
- Art. 40 Überprüfung
- Art. 41 Umsetzung
- Art. 42 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
- Art. 43 Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972
- Art. 44 Aufhebung
- Art. 45 Inkrafttreten
- Artikel 46 Adressaten
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
KAPITEL III
ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE
KAPITEL IV
RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT
KAPITEL V
ZUSTÄNDIGKEIT UND REGISTRIERUNG
KAPITEL VI
INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL VII
AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VIII
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Netz- und Informationssystem
- Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Cybersicherheit
- nationale Cybersicherheitsstrategie
- Beinahe-Vorfall
- Sicherheitsvorfall
- Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes
- Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
- Risiko
- Cyberbedrohung
- erhebliche Cyberbedrohung
- IKT-Produkt
- IKT-Dienst
- IKT-Prozess
- Schwachstelle
- Norm
- technische Spezifikation
- Internet-Knoten
- Domänennamensystem
- DNS-Diensteanbieter
- Namenregister der Domäne oberster Stufe
- Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt
- digitaler Dienst
- Vertrauensdienst
- Vertrauensdiensteanbieter
- qualifizierter Vertrauensdienst
- qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Online-Marktplatz
- Online-Suchmaschine
- Cloud-Computing-Dienst
- Rechenzentrumsdienst
- Inhaltszustellnetz
- Plattform für Dienste sozialer Netzwerke
- Vertreter
- Einrichtung der öffentlichen Verwaltung
- öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz
- elektronischer Kommunikationsdienst
- Einrichtung
- Anbieter verwalteter Dienste
- Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste
- Forschungseinrichtung
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Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
| 1. | „ Netz-_und_Informationssystem“
|
| 2. | „Sicherheit von Netz-_und_Informationssystemen“ die Fähigkeit von Netz-_und_Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz-_und_Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können; |
| 3. | „ Cybersicherheit“ die Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; |
| 4. | „nationale Cybersicherheitsstrategie“ einen kohärenten Rahmen eines Mitgliedstaats mit strategischen Zielen und Prioritäten im Bereich der Cybersicherheit und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Governance in diesem Mitgliedstaat; |
| 5. | „ Beinahe-Vorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz-_und_Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert wurde bzw. das nicht eingetreten ist; |
| 6. | „ Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz-_und_Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; |
| 7. | „ Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ einen Sicherheitsvorfall, der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit eines Mitgliedstaats übersteigt, oder der beträchtliche Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten hat; |
| 8. | „ Bewältigung_von_Sicherheitsvorfällen“ alle Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung, Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen oder die Reaktion darauf und die Erholung davon; |
| 9. | „ Risiko“ das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird; |
| 10. | „ Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung im Sinne des Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; |
| 11. | „erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die Netz-_und_Informationssysteme einer Einrichtung oder der Nutzer solcher Systeme aufgrund ihrer technischen Merkmale erheblich zu beeinträchtigen, indem sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht; |
| 12. | „ IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881; |
| 13. | „ IKT-Dienst“ bezeichnet einen IKT-Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881; |
| 14. | „ IKT-Prozess“ einen IKT-Prozess im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881; |
| 15. | „ Schwachstelle“ eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann; |
| 16. | „ Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29); |
| 17. | „ technische_Spezifikation“ eine technische_Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
| 18. | „ Internet-Knoten“ eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen Netzen (autonomen Systemen) ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr, der nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und weder voraussetzt, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft; noch den betreffenden Datenverkehr verändert oder anderweitig beeinträchtigt; |
| 19. | „ Domänennamensystem“ oder „DNS“ ein verteiltes hierarchisches Verzeichnissystem, das die Identifizierung von Diensten und Ressourcen im Internet ermöglicht und es Endnutzergeräten erlaubt, Internet-Routing- und Konnektivitätsdienste zu nutzen, um diese Dienste und Ressourcen zu erreichen; |
| 20. | „ DNS-Diensteanbieter“ eine Einrichtung, die
|
| 21. | „ Namenregister_der_Domäne_oberster_Stufe“ oder „TLD-Namenregister“ eine Einrichtung, der eine bestimmte Domäne oberster Stufe (Top Level Domain — TLD) übertragen wurde und die für die Verwaltung der TLD, einschließlich der Registrierung von Domänennamen unterhalb der TLD, sowie für den technischen Betrieb der TLD, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, zuständig ist, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die Einrichtung selbst erfolgt oder ausgelagert wird, jedoch mit Ausnahme von Situationen, in denen TLD-Namen von einem Register nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden; |
| 22. | „ Einrichtung,_die_Domänennamen-Registrierungsdienste_erbringt“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, wie etwa ein Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten; |
| 23. | „ digitaler_Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (30); |
| 24. | „ Vertrauensdienst“ einen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; |
| 25. | „ Vertrauensdiensteanbieter“ einen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; |
| 26. | „qualifizierter Vertrauensdienst“ einen qualifizierten Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; |
| 27. | „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; |
| 28. | „ Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31); |
| 29. | „ Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (32); |
| 30. | „ Cloud-Computing-Dienst“ einen digitalen Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind; |
| 31. | „ Rechenzentrumsdienst“ einen Dienst, mit dem spezielle Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden; |
| 32. | „ Inhaltszustellnetz“ bezeichnet ein Netz dezentraler Server zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder schnellen Zustellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern; |
| 33. | „ Plattform_für_Dienste_sozialer_Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können; |
| 34. | „ Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines DNS-Diensteanbieters, einer Einrichtung,_die_Domänennamen-Registrierungsdienste_erbringt, eines TLD-Namenregisters, eines Anbieters von Cloud-Computing-Diensten, eines Anbieters von Rechenzentrumsdiensten, eines Betreibers von Inhaltszustellnetzen, eines Anbieters verwalteter Dienste, eines Anbieters verwalteter Sicherheitsdienste oder eines Anbieters von einem Online-Marktplatz, von einer Online-Suchmaschine oder von einer Plattform_für_Dienste_sozialer_Netzwerke, der bzw. die nicht in der Union niedergelassen ist, zu handeln, und an die sich eine nationale zuständige Behörde oder ein CSIRT — statt an die Einrichtung — hinsichtlich der Pflichten dieser Einrichtung gemäß dieser Richtlinie wenden kann; |
| 35. | „ Einrichtung_der_öffentlichen_Verwaltung“ eine als solche in einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung, ausgenommen Justiz, Parlamente und Zentralbanken, die die folgenden Kriterien erfüllt:
|
| 36. | „ öffentliches_elektronisches_Kommunikationsnetz“ ein öffentliches_elektronisches_Kommunikationsnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972; |
| 37. | „ elektronischer_Kommunikationsdienst“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972; |
| 38. | „ Einrichtung“ eine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; |
| 39. | „ Anbieter_verwalteter_Dienste“ eine Einrichtung, die Dienste im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, Netzen, Infrastruktur, Anwendungen oder jeglicher anderer Netz-_und_Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung erbringt, die entweder in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne erbringt; |
| 40. | „ Anbieter_verwalteter_Sicherheitsdienste“ einen Anbieter_verwalteter_Dienste, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt; |
| 41. | „ Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen, die jedoch Bildungseinrichtungen nicht einschließt. |
KAPITEL II
KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT
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