keyboard_tab EIDAS 2014/0910 DE
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- 1 Artikel 9 Notifizierung
- 1 Artikel 18 Gegenseitige Amtshilfe
- 1 Artikel 19 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
KAPITEL III
VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Aufsicht
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
ABSCHNITT 5
Elektronische Siegel
ABSCHNITT 6
Elektronische Zeitstempel
ABSCHNITT 7
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
ABSCHNITT 8
Website-Authentifizierung
KAPITEL IV
ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
KAPITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Elektronische Identifizierung
- Elektronisches Identifizierungsmittel
- Personenidentifizierungsdaten
- Elektronisches Identifizierungssystem
- Authentifizierung
- Vertrauender Beteiligter
- Öffentliche Stelle
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Unterzeichner
- Elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Signaturerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Signaturen
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
- Vertrauensdienst
- Qualifizierter Vertrauensdienst
- Konformitätsbewertungsstelle
- Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Produkt
- Elektronische Signaturerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
- Siegelersteller
- Elektronisches Siegel
- Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
- Qualifiziertes elektronisches Siegel
- Elektronische Siegelerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Siegel
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel
- Elektronische Siegelerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit
- Elektronischer Zeitstempel
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel
- Elektronisches Dokument
- Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Validierungsdaten
- Validierung
- artikel 49
- absatz 41
- elektronischen 29
- oder 25
- elektronische 20
- gemäß 19
- für 19
- qualifizierten 18
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- signaturerstellungsdaten 9
- zertifikate 9
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- gegebenenfalls 7
- mitgliedstaaten 7
- juristischen 7
- ausgestellt 7
- mitgliedstaat 7
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- fortgeschrittenen 6
- fortgeschrittene 6
- maßnahmen 6
- verfahren 6
Artikel 9
Notifizierung
(1) Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen:
a) | eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems; |
b) | das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:
|
c) | die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n); |
d) | Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten; |
e) | eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden; |
f) | eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f; |
g) | Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen. |
(2) Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme und die grundlegenden Informationen darüber.
(3) Geht der Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine Notifizierung zu, so veröffentlicht sie die Änderungen an der in Absatz 2 genannten Liste innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen des Mitgliedstaats eingegangen ist.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 18
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Aufsichtsstellen arbeiten im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zusammen.
Eine Aufsichtsstelle leistet einer anderen Aufsichtsstelle nach Empfang eines begründeten Ersuchens hin Unterstützung, so dass die Tätigkeiten von Aufsichtsstellen kohärent ausgeübt werden können. Die Amtshilfe kann sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 erstrecken.
(2) Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
a) | Die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig; |
b) | die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den gemäß Artikel 17 durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle; |
c) | die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung. |
(3) Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Aufsichtsstellen ermächtigen, gemeinsame Untersuchungen durchzuführen, an denen Mitarbeiter der Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Vorkehrungen und Verfahren für derartige gemeinsame Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.
Artikel 19
Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
(1) Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Vertrauensdiensten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Technik gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau der Höhe des Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten und die Beteiligten über die nachteiligen Folgen solcher Vorfälle zu informieren.
(2) Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter melden der Aufsichtsstelle und wo zutreffend anderen einschlägigen Stellen wie etwa der für Informationssicherheit zuständigen nationalen Stelle oder der Datenschutzbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme von dem betreffenden Vorfall, jede Sicherheitsverletzung oder jeden Integritätsverlust, die bzw. der sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirkt.
Wenn sich die Sicherheitsverletzung oder der Integritätsverlust voraussichtlich nachteilig auf eine natürliche oder juristische Person auswirken, für die der Vertrauensdienst erbracht wurde, so unterrichtet der Vertrauensdiensteanbieter auch diese natürliche oder juristische Person unverzüglich über die Sicherheitsverletzung oder den Integritätsverlust.
Gegebenenfalls unterrichtet die notifizierte Aufsichtsstelle die Aufsichtsstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten und die ENISA, insbesondere, wenn von der Sicherheitsverletzung oder dem Integritätsverlust zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.
Die notifizierte Aufsichtsstelle unterrichtet ferner die Öffentlichkeit oder verpflichtet den Vertrauensdiensteanbieter hierzu, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung oder des Integritätsverlustes im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Die Aufsichtsstelle übermittelt der ENISA einmal jährlich eine Übersicht über die von den Vertrauensdiensteanbietern gemeldeten Sicherheitsverletzungen und Integritätsverlusten.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
a) | weitere Präzisierungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen; |
b) | Form und Verfahren — einschließlich der Fristen — für die Zwecke des Absatzes 2. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
Artikel 52
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2016 mit folgenden Ausnahmen:
a) | Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12 Absätze 2 bis 9, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 4 und 5, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 37 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 2 sowie Artikel 47 und 48 gelten ab dem 17. September 2014; |
b) | Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, 10, 11 und Artikel 12 Absatz 1 gelten ab dem Datum des Beginns der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte; |
c) | Artikel 6 findet drei Jahre nach dem Datum des Beginns der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte Anwendung. |
(3) Ist das notifizierte elektronische Identifizierungssystem vor dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Datum in der von der Kommission gemäß Artikel 9 veröffentlichten Liste aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung der elektronischen Identifizierungsmittel dieses Systems gemäß Artikel 6 spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung dieses Systems, jedoch nicht vor dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Datum.
(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass elektronische Identifizierungsmittel eines von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems in dem ersten Mitgliedstaat ab dem Datum des Beginns der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte anerkannt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 73.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.
(3) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(4) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.
(5) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(6) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
(7) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(8) Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
(9) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(10) Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36).
(11) Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(14) ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 6.
(15) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN
Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten Folgendes:
a) | eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat_für_elektronische_Signaturen ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form; |
b) | einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie
|
c) | mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben; |
d) | elektronische Signaturvalidierungsdaten, die den elektronischen Signaturerstellungsdaten entsprechen; |
e) | Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats; |
f) | den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss; |
g) | die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters; |
h) | den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht; |
i) | den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen; |
j) | falls sich die elektronischen Signaturerstellungsdaten, die den elektronischen Signaturvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATURERSTELLUNGSEINHEITEN
(1) | Qualifizierte_elektronische_Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass
|
(2) | Qualifizierte_elektronische_Signaturerstellungseinheiten dürfen die zu unterzeichnenden Daten nicht verändern und nicht verhindern, dass dem Unterzeichner diese Daten vor dem Unterzeichnen angezeigt werden. |
(3) | Das Erzeugen oder Verwalten von elektronischen Signaturerstellungsdaten im Namen eines Unterzeichners darf nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt werden. |
(4) | Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe d dürfen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners verwalten, die elektronischen Signaturerstellungsdaten ausschließlich zu Sicherungszwecken kopieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIEGEL
Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel enthalten
a) | eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat_für_elektronische_Siegel ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form, |
b) | einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie
|
c) | zumindest den Namen des Siegelerstellers und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung, |
d) | elektronische Siegelvalidierungsdaten, die den elektronischen Siegelerstellungsdaten entsprechen, |
e) | Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats, |
f) | den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss, |
g) | die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters, |
h) | den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht, |
i) | den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen, |
j) | falls sich die elektronischen Siegelerstellungsdaten, die den elektronischen Siegelvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form. |
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR DIE WEBSITE-AUTHENTIFIZIERUNG
Qualifizierte Zertifikate für die Website- Authentifizierung enthalten Folgendes:
a) | eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für die Website- Authentifizierung ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form; |
b) | einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie
|
c) | bei natürlichen Personen: zumindest den Namen der Person, der das Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein Pseudonym. Wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben; bei juristischen Personen: zumindest den Namen der juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung; |
d) | Bestandteile der Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, zumindest den Ort und den Staat, und gegebenenfalls gemäß der amtlichen Eintragung; |
e) | die Domänennamen, die von der natürlichen oder juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, betrieben werden; |
f) | Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats; |
g) | den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss; |
h) | die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters; |
i) | den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe h zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht; |
j) | den Ort, an dem die Dienste für die Abfrage des Zertifikatsgültigkeitsstatus genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen. |
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