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just index verhältnis:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
  • 1 Artikel 7 Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme

  • KAPITEL III
    VERTRAUENSDIENSTE

    ABSCHNITT 1
    Allgemeine Bestimmungen

    ABSCHNITT 2
    Aufsicht
  • 1 Artikel 16 Sanktionen

  • ABSCHNITT 3
    Qualifizierte Vertrauensdienste

    ABSCHNITT 4
    Elektronische Signaturen

    ABSCHNITT 5
    Elektronische Siegel

    ABSCHNITT 6
    Elektronische Zeitstempel

    ABSCHNITT 7
    Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

    ABSCHNITT 8
    Website-Authentifizierung

    KAPITEL IV
    ELEKTRONISCHE DOKUMENTE

    KAPITEL V
    BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 7

Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme

Ein elektronisches Identifizierungssystem kann nach Artikel 9 Absatz 1 notifiziert werden, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems werden

i)

vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt,

ii)

im Auftrag des notifizierenden Mitgliedstaats ausgestellt oder

iii)

unabhängig vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt und von diesem anerkannt.

b)

Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des elektronischen Identifizierungssystems können im notifizierenden Mitgliedstaat für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird und für den eine elektronische Identifizierung erforderlich ist.

c)

Das elektronische Identifizierungssystem und die im Rahmen dieses Systems ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel erfüllen die Anforderungen zumindest eines der Sicherheitsniveaus, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

d)

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des betreffenden Systems die Personenidentifizierungsdaten, die die betreffende Person eindeutig repräsentieren, der in Artikel 3 Nummer 1 genannten natürlichen oder juristischen Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das einschlägige Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugeordnet sind.

e)

Der Beteiligte, der das elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems ausstellt, stellt sicher, dass das elektronische Identifizierungsmittel der in Buchstabe d dieses Artikels genannten Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das betreffende Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugewiesen wird.

f)

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Online- Authentifizierung zur Verfügung steht, so dass jeder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene vertrauende Beteiligte die in elektronischer Form empfangenen Personenidentifizierungsdaten bestätigen kann.

Für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind, kann der notifizierende Mitgliedstaat Bedingungen für den Zugang zu dieser Authentifizierung festlegen. Die grenzüberschreitende Authentifizierung sollte gebührenfrei sein, wenn sie in Bezug auf einen Online-Dienst erfolgt, der von einer öffentlichen Stelle erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten machen vertrauenden Beteiligten, die eine solche Authentifizierung durchführen möchten, keine spezifischen unverhältnismäßigen technischen Vorgaben, wenn derartige Vorgaben die Interoperabilität der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

g)

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt den anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 12 Absatz 5 mindestens sechs Monate vor einer Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach den in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 12 Absatz 7 genannten Verfahrensmodalitäten eine Beschreibung dieses Systems zur Verfügung.

h)

Das elektronische Identifizierungssystem erfüllt die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

ABSCHNITT 2

Aufsicht

Artikel 18

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Aufsichtsstellen arbeiten im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zusammen.

Eine Aufsichtsstelle leistet einer anderen Aufsichtsstelle nach Empfang eines begründeten Ersuchens hin Unterstützung, so dass die Tätigkeiten von Aufsichtsstellen kohärent ausgeübt werden können. Die Amtshilfe kann sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 erstrecken.

(2)   Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

a)

Die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;

b)

die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen verhältnis zu den gemäß Artikel 17 durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;

c)

die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.

(3)   Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Aufsichtsstellen ermächtigen, gemeinsame Untersuchungen durchzuführen, an denen Mitarbeiter der Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Vorkehrungen und Verfahren für derartige gemeinsame Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.


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