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keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

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    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

    KAPITEL III
    SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

    ABSCHNITT 1
    Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten

    ABSCHNITT 2
    Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

    ABSCHNITT 3
    Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen

    ABSCHNITT 4
    Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

    ABSCHNITT 5
    Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
  • 1 Art. 40 Datenzugang und Kontrolle

  • ABSCHNITT 6
    Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

    KAPITEL IV
    UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

    ABSCHNITT 1
    Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

    ABSCHNITT 2
    Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen

    ABSCHNITT 3
    Europäisches Gremium für digitale Dienste

    ABSCHNITT 4
    Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 5
    Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

    ABSCHNITT 6
    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

(2)   Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.

(3)   Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.

(4)   Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere folgende:

a)

die Richtlinie 2010/13/EU,

b)

die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,

c)

die Verordnung (EU) 2021/784,

d)

die Verordnung (EU) 2019/1148,

e)

die Verordnung (EU) 2019/1150,

f)

die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinien 2001/95/EG und 2013/11/EU,

g)

die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,

h)

die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder Rechtsakte der Union zur Festlegung der rechtlichen Regeln für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht,

i)

die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen,

j)

eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Dienst_der_Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

b)

Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;

c)

Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

d)

in_der_Union_Dienstleistungen_anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Anbieters von Vermittlungsdiensten, der eine wesentliche_Verbindung_zur_Union hat;

e)

wesentliche_Verbindung_zur_Union“ eine Verbindung eines Anbieters von Vermittlungsdiensten mit der Union entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand besonderer faktischer Kriterien wie

einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dessen oder deren Bevölkerung; oder

der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;

f)

Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

g)

Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

i)

eine „ reine_Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

ii)

eine „ Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

iii)

ein „ Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;

h)

rechtswidrige_Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

i)

Online-Plattform“ einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

j)

Online-Suchmaschine“ einen Vermittlungsdienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format, in dem Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt zu finden sind, angezeigt zu bekommen;

k)

öffentliche_Verbreitung“ die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Dritten im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat;

l)

Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

m)

Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps;

n)

Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort“ den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz eines Anbieters eines Vermittlungsdienstes befindet oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist;

o)

Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Bestimmungsort“ den Koordinator für digitale Dienste eines Mitgliedstaats, in dem der Vermittlungsdienst erbracht wird;

p)

„aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ einen Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet;

q)

„aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine“ einen Nutzer des Dienstes, der eine Suchanfrage an eine Online-Suchmaschine stellt und dem auf ihrer Online-Schnittstelle dargestellten indexierten Informationen ausgesetzt ist;

r)

Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen dargestellt werden;

s)

Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen oder diese Informationen zu priorisieren, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

t)

Moderation_von_Inhalten“ die – automatisierten oder nicht automatisierten – Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen insbesondere rechtswidrige_Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Anzeige und Zugänglichkeit der rechtswidrigen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Demonetisierung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

u)

allgemeine_Geschäftsbedingungen“ alle Klauseln, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln;

v)

Menschen_mit_BehinderungenMenschen_mit_Behinderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

w)

„kommerzielle Kommunikation" kommerzielle Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2000/31/EG;

x)

Umsatz“ die von einem Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (39) erzielten Umsätze.

KAPITEL II

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

Artikel 30

Nachverfolgbarkeit von Unternehmern

(1)   Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen zwecken folgende Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft:

a)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,

b)

Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),

c)

Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,

d)

falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,

e)

Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

(2)   Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen und bevor er dem betreffenden Unternehmer die Nutzung seiner Dienste gestattet, bemüht sich der Anbieter der Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, nach besten Kräften darum, zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen verlässlich und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem er vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung haften die Unternehmer für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.

In Bezug auf Unternehmer, die bereits die Dienste von Anbietern von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, für die in Absatz 1 genannten Zwecke am 17. Februar 2024 nutzen, bemühen sich die Anbieter nach besten Kräften darum, von diesen Unternehmern innerhalb von 12 Monaten die in der Liste aufgeführten Informationen zu erhalten. Übermitteln diese Unternehmer die Informationen nicht innerhalb dieser Frist, so setzen die Anbieter die Erbringung ihrer Dienstleistungen für diese Unternehmer aus, bis sie alle Informationen zur Verfügung gestellt haben.

(3)   Erhält der Anbieter der Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Anbieter den Unternehmer auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.

Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Anbieter der Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, seine Dienste in Bezug auf das Angebot von Produkten oder Dienstleistungen für Verbraucher in der Union für den Unternehmer zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist.

(4)   Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 hat ein Unternehmen, wenn ihm ein Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, die Nutzung seines Dienstes gemäß Absatz 1 verweigert oder die Bereitstellung seines Dienstes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, eine Beschwerde gemäß den Artikeln 20 und 21 der vorliegenden Verordnung einzureichen.

(5)   Der Anbieter der Online-Plattform, der Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht er die Informationen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gibt der Anbieter der Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, die Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn sie nach geltendem Recht, einschließlich der in Artikel 10 genannten Anordnungen und der Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erlassen werden, dazu verpflichtet sind.

(7)   Der Anbieter der Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise auf seiner Online-Plattform zur Verfügung. Diese Informationen müssen zumindest auf der Online-Schnittstelle der Online-Plattform verfügbar sein, auf der die Informationen über das Produkt oder den Dienst bereitgestellt werden.

Artikel 40

Datenzugang und Kontrolle

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission verwenden die Daten, auf die gemäß Absatz 1 zugegriffen wurde, ausschließlich zur Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung, und sie berücksichtigen dabei gebührend die Rechte und Interessen der betroffenen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen und Nutzer, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erläutern die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen auf Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission die Gestaltung, die Logik, die Funktionsweise und die Tests ihrer algorithmischen Systeme einschließlich ihrer Empfehlungssysteme.

(4)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 8 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35.

(5)   Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens gemäß Absatz 4 können Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort ersuchen, das Verlangen zu ändern, wenn sie sich aus einem der beiden folgenden Gründe außerstande sehen, Zugang zu den angeforderten Daten zu gewähren:

a)

sie haben keinen Zugriff auf die Daten;

b)

die Gewährung des Zugangs zu den Daten führt zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen.

(6)   Änderungsanträge nach Absatz 5 müssen Vorschläge für eine oder mehrere Alternativen enthalten, wie der Zugang zu den angeforderten Daten oder zu anderen Daten gewährt werden kann, die für die Zwecke des Verlangens angemessen und ausreichend sind.

Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort entscheidet innerhalb von 15 Tagen über den Änderungsantrag und teilt dem Anbieter der sehr großen Online-Plattforme oder sehr großen Online-Suchmaschine den betreffenden Beschluss sowie das gegebenenfalls geänderte Verlangen mit der neuen Frist für dessen Erfüllung mit.

(7)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen erleichtern und gewähren den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 4 über geeignete Schnittstellen, die in dem Verlangen angegeben sind, einschließlich Online-Datenbanken oder Anwendungsprogrammierschnittstellen.

(8)   Auf hinreichend begründeten Antrag von Forschern erkennt der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort solchen Forschern für spezifische im Antrage genannte Forschungsarbeiten den Status von ‚zugelassenen Forschern‘ zu und reicht bei einem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine ein begründetes Verlangen auf Datenzugang gemäß Absatz 4 ein, sofern die Forscher nachweisen, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind einer Forschungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 angeschlossen;

b)

sie sind unabhängig von kommerziellen Interessen;

c)

ihr Antrag gibt Aufschluss über die Finanzierung der Forschung;

d)

sie sind in der Lage, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen, und sie beschreiben in ihrem Verlangen die angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die sie hierzu getroffen haben;

e)

in ihrem Antrag wird nachgewiesen, dass der Zugang zu den Daten und die beantragten Fristen für die Zwecke ihrer Forschungsarbeiten notwendig und verhältnismäßig sind und dass die erwarteten Ergebnisse dieser Forschung zu den in Absatz 4 genannten zwecken beitragen werden;

f)

die geplanten Forschungstätigkeiten werden zu den in Absatz 4 genannten zwecken durchgeführt;

g)

sie haben sich dazu verpflichtet, ihre Forschungsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Forschungsarbeiten und unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Nutzer des betreffenden Dienstes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.

Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort unterrichtet die Kommission und das Gremium über den Eingang von Verlangen gemäß diesem Absatz.

(9)   Forscher können ihr Verlangen auch beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Forschungsorganisation, der sie angeschlossen sind, einreichen. Nach Eingang des Verlangens gemäß diesem Absatz führt der Koordinator für digitale Dienste eine Anfangsbewertung durch, ob die jeweiligen Forscher alle in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen. Der jeweilige Koordinator für digitale Dienste übermittelt anschließend das Verlangen zusammen mit den von den jeweiligen Forschern eingereichten Belegen und der Anfangsbewertung an den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort. Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort trifft die Entscheidung, ob einem Forscher unverzüglich der Status eines „zugelassenen Forschers“ zuerkannt wird.

Während der bereitgestellten ersten Bewertung gebührend Rechnung zu tragen ist, liegt die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines „zugelassenen Forschers“ gemäß Absatz 8 in der Zuständigkeit des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort.

(10)   Der Koordinator für digitale Dienste, der den Status eines zugelassenen Forschers zuerkannt und bei Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen das begründete Verlangen auf Datenzugang zugunsten eines zugelassenen Forschers eingereicht hat, trifft eine Entscheidung über die Beendigung des Zugangs, wenn er nach einer Untersuchung von sich aus oder auf der Grundlage von Informationen Dritter feststellt, dass der zugelassene Forscher die in Absatz 8 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, und unterrichtet den betroffenen Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine über die Entscheidung. Vor der Beendigung des Zugangs erteilt der Koordinator für digitale Dienste dem zugelassenen Forscher die Gelegenheit, zu den Untersuchungsergebnissen und zu der Absicht, den Zugang zu beenden, Stellung zu nehmen.

(11)   Die Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort teilen dem Gremium die Namen und Kontaktangaben der natürlichen Personen oder Einrichtungen, denen sie gemäß Absatz 8 den Status eines ‚„zugelassenen Forschers“ zuerkannt haben, sowie den Zweck der Forschungsarbeiten, für die der Antrag gestellt wurde, mit oder sie übermitteln dem Gremium diese Informationen, wenn der Datenzugang gemäß Absatz 10 beendet wurde.

(12)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren unverzüglich Zugang zu Daten, einschließlich – soweit dies technisch möglich ist – zu Daten in Echtzeit vorausgesetzt, die Daten sind Forschern, auch Forschern, die mit gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verbunden sind, die die in Absatz 8 Buchstaben b, c, d und e genannten Bedingungen erfüllen und die Daten ausschließlich zu Forschungszwecken verwenden, die zur Aufdeckung, Identifizierung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 beitragen, über ihre Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich.

(13)   Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchdienste Daten gemäß den Absätzen 1 und 4 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, nach denen eine solche Datenweitergabe an Forscher im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf und die einschlägigen objektiven Indikatoren sowie die Verfahren und erforderlichenfalls die unabhängigen Beratungsmechanismen zur Unterstützung der Datenweitergabe, wobei die Rechte und Interessen der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

Artikel 51

Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste

(1)   Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste über folgende Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die in die Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats fallen:

a)

die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen unverzüglich übermitteln,

b)

die Befugnis, in allen Räumlichkeiten, die diese Anbieter oder diese Personen zu zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, Nachprüfungen durchzuführen oder eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat zur Anordnung solcher Nachprüfungen aufzufordern, oder andere Behörden aufzufordern, dies zu tun, um Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung unabhängig vom Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten,

c)

die Befugnis, alle Mitarbeiter oder Vertreter dieser Anbieter oder Personen aufzufordern, Erklärungen zu allen Informationen im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung abzugeben, und die Antworten mit ihrer Einwilligung mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen.

(2)   Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, verfügen die Koordinatoren für digitale Diente über folgende Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten, die in die Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats fallen:

a)

die Befugnis, die Verpflichtungszusagen dieser Anbieter in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung anzunehmen und diese Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären,

b)

die Befugnis zur Anordnung der Einstellung von Zuwiderhandlungen und gegebenenfalls Verhängung von Abhilfemaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zuwiderhandlung stehen und erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam zu beenden, oder zur Aufforderung einer Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat, dies zu tun,

c)

die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder zur Aufforderung einer Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat, dies zu tun, gemäß Artikel 52 wegen Nichteinhaltung dieser Verordnung, auch der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Untersuchungsanordnungen,

d)

die Befugnis zur Verhängung eines Zwangsgelds oder zur Aufforderung einer Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat, dies zu tun, gemäß Artikel 52, um sicherzustellen, dass eine Zuwiderhandlung nach einem gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes erlassenen Beschluss oder die Nichtbefolgung einer der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Untersuchungsanordnungen beendet wird;

e)

die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen oder die zuständigen nationalen Justizbehörden in ihrem Mitgliedstaat hierzu aufzufordern.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben c und d verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste auch gegenüber den anderen in Absatz 1 genannten Personen bei Nichtbefolgung von Anordnungen, die ihnen gemäß dem genannten Absatz erteilt wurden, über die in diesen Buchstaben genannten Durchsetzungsbefugnisse. Sie üben diese Durchsetzungsbefugnisse erst aus, nachdem sie diesen anderen Personen rechtzeitig alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit solchen Anordnungen zur Kenntnis bringen, einschließlich des Geltungszeitraums, der Geldbußen oder Zwangsgelder, die wegen Nichtbefolgung verhängt werden können, und der Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

(3)   Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, haben die Koordinatoren für digitale Dienste in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in die Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats fallen, in Fällen, in denen alle anderen Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung ausgeschöpft sind, die Zuwiderhandlung nicht behoben wurde oder anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, die Befugnis, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

vom Leitungsorgan desjenigen Anbieters zu verlangen, dass es die Lage unverzüglich prüft, einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden, sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet,

b)

ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten die in Buchstabe a genannten Anforderungen nicht ausreichend erfüllt hat, dass die Zuwiderhandlung nicht behoben wurde oder anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht und dass die Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht, so fordert er die zuständige Justizbehörde seines Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.

Sofern der Koordinator für digitale Dienste nicht gemäß Artikel 82 auf Verlangen der Kommission tätig wird, gibt er vor der Übermittlung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Aufforderung Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei er die beabsichtigten Maßnahmen darlegt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt. Der Anbieter von Vermittlungsdiensten, der Adressat bzw. die Adressaten und jeder andere Dritte, der ein berechtigtes Interesse nachweist, ist bzw. sind berechtigt, an dem Verfahren vor der zuständigen Justizbehörde teilzunehmen. Jede angeordnete Maßnahme muss der Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung angemessen sein, ohne den Zugang der Nutzer des betreffenden Dienstes zu rechtmäßigen Informationen ungebührlich einzuschränken.

Die Beschränkung des Zugangs gilt für einen Zeitraum von vier Wochen, wobei die zuständige Justizbehörde in ihrer Anordnung die Möglichkeit hat, dem Koordinator für digitale Dienste zu gestatten, diesen Zeitraum bis zu einer von dieser Justizbehörde festgelegten Höchstzahl von weiteren Zeiträumen derselben Dauer zu verlängern. Der Koordinator für digitale Dienste verlängert den Zeitraum nur, wenn er unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen aller von dieser Beschränkung betroffenen Parteien und aller relevanten Umstände, einschließlich aller Informationen, die der Anbieter von Vermittlungsdiensten, der Adressat bzw. die Adressaten und jeder andere Dritte, der bzw. die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat bzw. haben, ihm zur Verfügung stellen kann, der Auffassung ist, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Anbieter von Vermittlungsdiensten hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung zu ergreifen,

b)

die vorübergehende Beschränkung schränkt den Zugang der Nutzer zu rechtmäßigen Informationen nicht ungebührlich ein, wobei die Zahl der betroffenen Nutzer und die Frage, ob es geeignete und leicht zugängliche Alternativen gibt, zu berücksichtigen sind.

Ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass die in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt sind, kann aber dennoch die Frist gemäß Unterabsatz 3 nicht weiter verlängern, so richtet er eine neue Aufforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b an die zuständige Justizbehörde.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnisse gelten unbeschadet des Abschnitts 3.

(5)   Die von den Koordinatoren für digitale Dienste in Ausübung ihrer in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse ergriffenen Maßnahmen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein, wobei insbesondere die Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, auf den sich diese Maßnahmen beziehen, sowie gegebenenfalls die wirtschaftliche, technische und operative Leistungsfähigkeit des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten zu berücksichtigen sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen spezifische Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 fest und stellen sicher, dass jede Ausübung dieser Befugnisse angemessenen Garantien unterliegt, die im anwendbaren nationalen Recht unter Einhaltung der Charta und der allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts festgelegt sind. Insbesondere dürfen diese Maßnahmen nur im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und mit den Verteidigungsrechten, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, und vorbehaltlich des Rechts aller betroffenen Parteien auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf getroffen werden.

Artikel 67

Auskunftsverlangen

(1)   Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch einfaches Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine sowie von allen anderen natürlichen oder juristischen Personen, die zu zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2)   Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder an eine andere Person gemäß Absatz 1 gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an, führt auf, welche Informationen erforderlich sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen und nennt die in Artikel 74 vorgesehenen Geldbußen für den Fall, dass unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht werden.

(3)   Verlangt die Kommission im Wege eines Beschlusses, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Absatz 1 Informationen übermittelt, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an, führt auf, welche Informationen erforderlich sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen. Ferner nennt sie darin die in Artikel 74 vorgesehenen Geldbußen bzw. nennt oder verhängt darin die in Artikel 76 vorgesehenen Zwangsgelder. Darüber hinaus wird darin auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)   Die Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Absatz 1 oder deren Vertreter und, im Falle von juristischen Personen, Gesellschaften oder Unternehmen oder wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Absatz 1 bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)   Auf Verlangen der Kommission stellen die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige Behörden der Kommission alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben benötigt.

(6)   Die Kommission übermittelt den Koordinatoren für digitale Dienste nach der Übermittlung des einfachen Verlangens oder des Beschlusses gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels umgehend eine Kopie des Verlangens oder Beschlusses über das in Artikel 85 genannte Informationsaustauschsystem.

Artikel 69

Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen

(1)   Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 durchführen.

(2)   Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

a)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person zu betreten,

b)

die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung unabhängig von jeweiligen Datenträger zu prüfen,

c)

Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und sonstigen Aufzeichnungen anzufertigen oder zu verlangen,

d)

von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person Zugang zu Informationen über die Organisation, die Funktionsweise, das IT-System, die Algorithmen, die Datenverwaltung und die Geschäftspraktiken sowie Erläuterungen dazu zu verlangen und diese Erläuterungen aufzuzeichnen oder zu dokumentieren,

e)

alle Räumlichkeiten, die der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder die betreffende andere Person zu zwecken seiner/ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, sowie alle Bücher und sonstigen Aufzeichnungen für die Dauer der Nachprüfung und in dem für die Nachprüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,

f)

alle Vertreter oder Bediensteten des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person zur Abgabe von Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen,

g)

Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung an diese Vertreter oder Bediensteten zu richten und die Antworten aufzuzeichnen.

(3)   Nachprüfungen können mit Unterstützung von Prüfern oder Sachverständigen, die von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 2 benannt werden, sowie mit Unterstützung des Koordinators für digitale Dienste oder anderer zuständiger nationaler Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, durchgeführt werden.

(4)   Sind die angeforderten Bücher oder sonstigen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nicht vollständig vorgelegt worden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 gestellten Fragen unrichtig, unvollständig oder irreführend üben die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung genannt sind und auf die in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird. Die Kommission unterrichtet den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung davon.

(5)   Bei Nachprüfungen können die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen, die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen, der Koordinator für digitale Dienste oder die anderen zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt wird, von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person Erläuterungen zu der Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren verlangen und können ihr Schlüsselpersonal befragen.

(6)   Der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder die betreffende andere natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Beschluss angeordnet hat. In dem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung aufgeführt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt, die in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen Sanktionen angegeben sowie auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die Kommission konsultiert den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, bevor dieser Beschluss gefasst wird.

(7)   Die Bediensteten des Koordinators für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, und die anderen von ihm ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Ersuchen dieses Koordinators für digitale Dienste oder der Kommission die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv bei der Nachprüfung. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 aufgeführten Befugnisse.

(8)   Stellen die Bediensteten der Kommission oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder die betreffende andere Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, gewährt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, diesen Bediensteten oder anderen ermächtigten Personen auf deren Ersuchen und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates die erforderliche Unterstützung – auch in Form von Zwangsmaßnahmen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde, falls dies nach nationalem Recht zulässig ist –, damit sie die Nachprüfung durchführen können.

(9)   Erfordert die in Absatz 8 vorgesehene Unterstützung im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung einer nationalen Justizbehörde, beantragt der Koordinator für digitale Dienste dieses Mitgliedstaats die Genehmigung auf Ersuchen der Bediensteten der Kommission und der anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(10)   Wird die Genehmigung nach Absatz 9 beantragt, prüft die nationale Justizbehörde, die mit dem jeweiligen Fall befasst wurde, ob der Beschluss der Kommission, mit dem die Nachprüfung angeordnet wird, echt ist und ob die geplanten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Nachprüfung weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind. Bei der Durchführung einer solchen Nachprüfung kann die nationale Justizbehörde die Kommission direkt oder über die Koordinatoren für digitale Dienste des betreffenden Mitgliedstaats um ausführliche Erläuterungen ersuchen insbesondere zu den Gründen, aus denen die Kommission einen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vermutet, sowie der Schwere der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und der Art der Beteiligung des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person. Die nationale Justizbehörde darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung infrage stellen noch Auskünfte aus der Verfahrensakte der Kommission verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.


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