search


keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/2065 DE cercato: 'leisten' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index leisten:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  • 1 Art. 1 Gegenstand

  • KAPITEL II
    HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

    KAPITEL III
    SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

    ABSCHNITT 1
    Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten

    ABSCHNITT 2
    Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

    ABSCHNITT 3
    Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
  • 1 Art. 21 Außergerichtliche Streitbeilegung

  • ABSCHNITT 4
    Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

    ABSCHNITT 5
    Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
  • 1 Art. 37 Unabhängige Prüfung

  • ABSCHNITT 6
    Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

    KAPITEL IV
    UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

    ABSCHNITT 1
    Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

    ABSCHNITT 2
    Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
  • 1 Art. 57 Gegenseitige Amtshilfe
  • 1 Art. 58 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
  • 1 Art. 59 Befassung der Kommission

  • ABSCHNITT 3
    Europäisches Gremium für digitale Dienste

    ABSCHNITT 4
    Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 5
    Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

    ABSCHNITT 6
    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


whereas leisten:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 757

 

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.

(2)   In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt. Insbesondere wird Folgendes festgelegt:

a)

ein Rahmen für die bedingte Haftungsbefreiung der Anbieter von Vermittlungsdiensten;

b)

Vorschriften über besondere Sorgfaltspflichten, die auf bestimmte Kategorien von Anbietern von Vermittlungsdiensten zugeschnitten sind;

c)

Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.

Artikel 21

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)    Nutzer, einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen, die von den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst wurden, eine gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass die Informationen über die in Unterabsatz 1 genannte Möglichkeit der Nutzer hinsichtlich des Zugangs zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung in klarer und benutzerfreundlicher Form auf ihrer Online-Schnittstelle leicht zugänglich sind.

Unterabsatz 1 lässt das Recht des betroffenen Nutzers unberührt, im Einklang mit dem anwendbaren Recht zur Beanstandung der Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen jederzeit vor Gericht zu ziehen.

(2)   Beide Parteien arbeiten nach Treu und Glauben mit der ausgewählten zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle zusammen, um die Streitigkeit beizulegen.

Die Anbieter von Online-Plattformen können die Zusammenarbeit mit einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle verweigern, wenn ein Streit bezüglich derselben Informationen und derselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits beigelegt wurde.

Die zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle ist nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen.

(3)   Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der verlängert werden kann, zu, nachdem die Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

sie ist unparteiisch und unabhängig, einschließlich finanziell unabhängig, von Anbietern von Online-Plattformen und von Nutzern der von diesen Plattformen erbrachten Dienste und auch von den meldenden Personen oder Einrichtungen;

b)

sie hat die erforderliche Sachkenntnis in Bezug auf Fragen, die sich in einem oder mehreren bestimmten Bereichen rechtswidriger Inhalte ergeben, oder in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer oder mehrerer Arten von Online-Plattformen, sodass die Stelle einen wirksamen Beitrag zur Beilegung einer Streitigkeit leisten kann;

c)

ihre Mitglieder werden auf eine Weise vergütet, die nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens im Zusammenhang steht;

d)

die angebotene außergerichtliche Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich, und es besteht die Möglichkeit, die Streitbeilegung online einzuleiten und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online einzureichen;

e)

sie ist in der Lage, Streitigkeiten rasch, effizient und kostengünstig in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union beizulegen;

f)

die angebotene außergerichtliche Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln, die leicht und öffentlich zugänglich sind und die mit dem geltenden Recht, einschließlich dieses Artikels, vereinbar sind.

Der Koordinator für digitale Dienste gibt folgendes in der Zulassung an:

a)

die besonderen Angelegenheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, in denen die Stelle Sachkenntnis besitzt, und

b)

die Amtssprache bzw. die Amtssprachen der Organe der Union, in der bzw. denen die Stelle in der Lage ist, Streitigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e beizulegen.

(4)   Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erstatten dem Koordinator für digitale Dienste, der sie zugelassen hat, jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und geben dabei zumindest die Zahl der bei ihnen eingegangenen Streitfälle, die Informationen über die Ergebnisse dieser Streitfälle, die durchschnittliche Dauer der Streitbeilegung und etwaige Mängel oder Schwierigkeiten an. Auf Anforderung des Koordinators für digitale Dienste erteilen sie zusätzliche Auskünfte.

Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren der von ihnen zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen. Dieser Bericht umfasst insbesondere

a)

eine Liste mit der Anzahl der bei den einzelnen zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen pro Jahr eingegangenen Streitfälle;

b)

Angaben über die Ergebnisse der bei ihnen eingegangenen Streitfälle und über die durchschnittliche Dauer der Streitbeilegung;

c)

eine Darlegung und Erläuterung der etwaigen systematischen oder branchenbezogenen Mängel oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsweise dieser Stellen;

d)

eine Darlegung der bewährten Verfahren in Bezug auf diese Arbeitsweise;

e)

etwaige Empfehlungen zur Verbesserung dieser Arbeitsweise.

Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen stellen den Parteien innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde, ihre Entscheidungen zur Verfügung. Im Fall hochkomplexer Streitfälle kann die zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle den Zeitraum von 90 Kalendertagen nach eigenem Ermessen um einen weiteren Zeitraum verlängern, der 90 Tage nicht überschreiten darf, sodass sich die maximale Gesamtdauer auf 180 Tage beläuft.

(5)   Entscheidet die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, einschließlich der meldenden Person oder Einrichtung, so trägt der Anbieter der Online-Plattform sämtliche von der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren und erstattet dem Nutzer, einschließlich der Person oder Einrichtung, alle sonstigen angemessenen Kosten, die er bzw. sie im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt haben. Entscheidet die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Streitigkeit zugunsten des Anbieters der Online-Plattform, so ist der Nutzer, einschließlich der meldenden Person oder Einrichtung, nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die der Anbieter der Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss, es sei denn, die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle gelangt zu der Erkenntnis, dass der Nutzer eindeutig böswillig gehandelt hat.

Die von der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle von den Anbietern von Online-Plattformen erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die der Streitbeilegungsstelle entstandenen Kosten übersteigen. Für Nutzer ist die Streitbeilegung kostenlos oder für eine Schutzgebühr verfügbar sein.

Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen geben dem Nutzer, einschließlich der meldenden Personen oder Einrichtungen, und dem Anbieter der Online-Plattform die Gebühren oder das zur Gebührenfestsetzung verwendete Verfahren vor der Einleitung der Streitbeilegung bekannt.

(6)   Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke des Absatzes 1 außergerichtliche Streitbeilegungsstellen einrichten oder die Tätigkeiten einiger oder aller außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die sie gemäß Absatz 3 zugelassen haben, unterstützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Unterabsatz 1 unternommenen Handlungen ihre Koordinatoren für digitale Dienste nicht darin beeinträchtigen, die betreffenden Stellen gemäß Absatz 3 zuzulassen.

(7)   Ein Koordinator für digitale Dienste, der eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zugelassen hat, widerruft diese Zulassung, wenn er infolge einer Untersuchung, die er auf eigene Initiative oder aufgrund von von Dritten erhaltenen Informationen durchführt, feststellt, dass die betreffende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diese Zulassung widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste dieser Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle zu äußern.

(8)   Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen mit, die sie gemäß Absatz 3 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der in Unterabsatz 2 jenes Absatzes genannten Spezifikationen, sowie die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, deren Zulassung sie widerrufen haben. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten und leicht zugänglichen Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.

(9)   Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2013/11/EU sowie die alternativen Streitbeilegungsverfahren und -stellen für Verbraucher, die nach jener Richtlinie eingerichtet wurden, unberührt.

Artikel 37

Unabhängige Prüfung

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

a)

die in Kapitel III festgelegten Pflichten,

b)

die Verpflichtungszusagen, die gemäß den in den Artikeln 45 und 46 genannten Verhaltenskodizes und den in Artikel 48 genannten Krisenprotokollen gemacht wurden.

(2)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen leisten den Organisationen, die die Prüfungen gemäß diesem Artikel durchführen, die erforderliche Unterstützung und arbeiten mit ihnen zusammen, damit sie diese Prüfungen wirksam, effizient und rechtzeitig durchführen können, unter anderem indem sie ihnen Zugang zu allen relevanten Daten und Räumlichkeiten gewähren und mündliche oder schriftliche Fragen beantworten. Sie dürfen die Durchführung der Prüfung nicht behindern, übermäßig beeinflussen oder untergraben.

Diese Prüfungen sorgen in Bezug auf die Informationen, die sie von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen und Dritten im Rahmen der Prüfungen, auch nach Abschluss der Prüfungen, erhalten, für ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit und die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht. Die Einhaltung dieser Anforderung darf sich jedoch nicht nachteilig auf die Durchführung der Prüfungen und anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen über Transparenz, Überwachung und Durchsetzung, auswirken. Soweit es für die Zwecke der Transparenzberichtspflichten gemäß Artikel 42 Absatz 4 erforderlich ist, sind dem Bericht über die Durchführung der Prüfung gemäß den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels Fassungen des Prüfberichts beizufügen, die keine Informationen enthalten, die nach angemessenem Ermessen als vertraulich angesehen werden könnten.

(3)   Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die

a)

von dem Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und jeder juristischen Person, die mit diesem Anbieter in Verbindung steht, unabhängig sind und sich in keinen Interessenkonflikten mit diesen befinden; insbesondere

i)

in den 12 Monaten vor Beginn der Prüfung keine prüfungsfremden Leistungen im Zusammenhang mit den geprüften Sachverhalten für den Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und für mit diesem in Verbindung stehende juristische Personen erbracht haben und sich verpflichtet haben, ihnen diese Dienstleistungen in den 12 Monaten nach Abschluss der Prüfung nicht zu erbringen,

ii)

für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und für mit ihm in Verbindung stehende juristische Personen während eines Zeitraums von mehr als zehn aufeinanderfolgenden Jahren keine Prüfungsleistungen gemäß diesem Artikel erbracht haben,

iii)

die Prüfung nicht gegen Honorare durchführen, die vom Ergebnis der Prüfung abhängen;

b)

nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Risikomanagements sowie technische Kompetenzen und Kapazitäten haben,

c)

nachweislich mit Objektivität und gemäß der Berufsethik arbeiten, insbesondere aufgrund der Einhaltung von Verhaltenskodizes oder der einschlägigen Normen.

(4)   Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen stellen sicher, dass die Stellen, die die Prüfungen durchführen, für jede Prüfung einen Prüfbericht anfertigen. Dieser Bericht enthält eine schriftliche Begründung sowie mindestens Folgendes:

a)

Name, Anschrift und Kontaktstelle des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine, der geprüft wird, und Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht,

b)

Name und Anschrift der Stelle bzw. der Stellen, die die Prüfung durchführt bzw. durchführen,

c)

Interessenerklärung,

d)

Beschreibung der konkret geprüften Elemente und der angewandten Methode,

e)

Beschreibung und Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,

f)

Auflistung der Dritten, die im Rahmen der Prüfung konsultiert wurden,

g)

Stellungnahme der Prüfer dazu, ob der geprüfte Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den in Absatz 1 genannten Pflichten und Verpflichtungszusagen nachgekommen ist, und zwar entweder „positiv“, „positiv mit Anmerkungen“ oder „negativ“,

h)

falls die Stellungnahme nicht „positiv“ ist, operative Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen und den empfohlenen Zeitrahmen dafür.

(5)   War die Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht in der Lage, bestimmte Elemente zu prüfen oder auf der Grundlage ihrer Untersuchungen eine Stellungnahme abzugeben, so muss der Prüfbericht eine Erläuterung der Umstände und der Gründe enthalten, aus denen diese Elemente nicht geprüft werden konnten.

(6)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die keinen “positiven“ Prüfbericht erhalten, tragen die an sie gerichteten operativen Empfehlungen gebührend Rechnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie nehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Empfehlungen einen Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse an, in dem sie diese Maßnahmen darlegen. Falls sie die operativen Empfehlungen nicht umsetzen, begründen sie dies in dem Bericht und legen die alternativen Maßnahmen dar, die sie ergriffen haben, um festgestellte Verstöße zu beheben.

(7)   Der Kommission ist dazu befugt, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der erforderlichen Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen gemäß diesem Artikel zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Vorschriften über die Verfahrensschritte, die Prüfungsmethoden und die Berichtsvorlagen für die gemäß diesem Artikel durchgeführten Prüfungen. In den delegierten Rechtsakten wird etwaigen freiwilligen Prüfungsnormen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Rechnung getragen.

Artikel 57

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Im Hinblick auf eine einheitliche und effiziente Anwendung dieser Verordnung arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission eng zusammen und leisten einander gegenseitige Amtshilfe. Die gegenseitige Amtshilfe umfasst insbesondere den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel und die Pflicht des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort, alle Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, das Gremium und die Kommission über die Einleitung von Untersuchungen und die Absicht, eine endgültige Entscheidung in Bezug auf einen spezifischen Anbieter von Vermittlungsdiensten zu treffen, einschließlich seiner Bewertung, zu unterrichten.

(2)   Für die Zwecke einer Untersuchung kann der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort andere Koordinatoren für digitale Dienste auffordern, spezifische Informationen über einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten, über die sie verfügen, bereitzustellen oder ihre in Artikel 51 Absatz 1 genannten Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf spezifische Informationen, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden, auszuüben. Gegebenenfalls kann der Koordinator für digitale Dienste, der eine solche Aufforderung erhält, andere zuständige Behörden oder andere Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einbeziehen.

(3)   Der Koordinator für digitale Dienste, an den eine Aufforderung gemäß Absatz 2 ergeht, kommt dieser Aufforderung nach und unterrichtet den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedsstaats der Niederlassung unverzüglich und spätestens zwei Monate nach deren Eingang über die ergriffenen Maßnahmen, es sei denn,

a)

der Umfang des Gegenstands der Aufforderung ist mit Blick auf den Zweck der Untersuchung nicht ausreichend spezifiziert, nicht ausreichend begründet oder nicht angemessen, oder

b)

weder der Koordinator für digitale Dienste, an den die Aufforderung ergeht, noch eine andere Behörde dieses Mitgliedstaats verfügt über die angeforderten Informationen oder hat den Zugang zu diesen Informationen, oder

c)

der Aufforderung kann nicht nachgekommen werden, ohne dass dadurch gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen wird,

Der Koordinator für digitale Dienste, der eine solche Aufforderung erhält, begründet seine Ablehnung durch eine mit Gründen versehene Antwort innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist.

Artikel 58

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste

(1)   Hat ein Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Bestimmungsort Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die sich negativ auf die Nutzer des Dienstes im Mitgliedstaat des Koordinators für digitale Dienste auswirkt, so kann er – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)   Auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, die Grund zu der Annahme haben, dass ein spezifischer Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen diese Verordnung auf eine Weise verstoßen hat, die sich negativ auf Nutzer in ihren Mitgliedstaaten auswirkt, kann das Gremium – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(3)   Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:

a)

die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11;

b)

eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich der Beschreibung der negativen Auswirkungen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;

c)

alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.

(4)   Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, so kann der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort entweder diese Informationen gemäß Artikel 57 anfordern oder eine gemeinsame Untersuchung gemäß Artikel 60 Absatz 1 einleiten, an der mindestens der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung erteilt hat, teilnimmt. Die Frist gemäß Absatz 5 dieses Artikels ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen oder bis die Einladung zur Teilnahme an der gemeinsamen Untersuchung abgelehnt wurde.

(5)   Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, und dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2, die Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 59

Befassung der Kommission

(1)   Geht keine Mitteilung innerhalb der in Artikel 58 Absatz 5 festgelegten Frist ein, oder stimmt der Ausschuss der Bewertung oder den gemäß Artikel 58 Absatz 5 ergriffenen oder geplanten Maßnahmen nicht zu, sowie in den in Artikel 60 Absatz 3 genannten Fällen kann das Gremium die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort gerichtete Aufforderung oder Empfehlung, die Bewertung dieses Koordinators für digitale Dienste, die Gründe für die Nichtzustimmung und alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der Befassung der Kommission.

(2)   Die Kommission gibt innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung gemäß Absatz 1 eine Bewertung der Angelegenheit ab, nachdem sie den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort konsultiert hat.

(3)   Ist die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Ansicht, dass die Bewertung oder die gemäß Artikel 58 Absatz 5 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar oder nicht ausreichend sind, um ihre wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, teilt sie dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort und dem Gremium ihren Standpunkt mit und fordert den Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu überprüfen.

Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort ergreift die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, wobei er den Standpunkten und dem Überprüfungsantrag der Kommission weitestgehend Rechnung trägt. Der Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort unterrichtet die Kommission sowie den antragstellenden Koordinator für digitale Dienste oder das Gremium, die Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder 2 ergriffen haben, innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.


whereas









keyboard_arrow_down