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keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE

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2022/2065 DE cercato: 'gruppe' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
  • 1 Art. 3 Begriffsbestimmungen

  • KAPITEL III
    SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD

    ABSCHNITT 1
    Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten

    ABSCHNITT 2
    Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

    ABSCHNITT 3
    Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen

    ABSCHNITT 4
    Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen

    ABSCHNITT 5
    Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 6
    Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

    KAPITEL IV
    UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG

    ABSCHNITT 1
    Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

    ABSCHNITT 2
    Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen

    ABSCHNITT 3
    Europäisches Gremium für digitale Dienste
  • 1 Art. 61 Europäisches Gremium für digitale Dienste
  • 1 Art. 62 Struktur des Gremiums

  • ABSCHNITT 4
    Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

    ABSCHNITT 5
    Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

    ABSCHNITT 6
    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Dienst_der_Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

b)

Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;

c)

Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

d)

in_der_Union_Dienstleistungen_anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Anbieters von Vermittlungsdiensten, der eine wesentliche_Verbindung_zur_Union hat;

e)

wesentliche_Verbindung_zur_Union“ eine Verbindung eines Anbieters von Vermittlungsdiensten mit der Union entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand besonderer faktischer Kriterien wie

einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dessen oder deren Bevölkerung; oder

der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;

f)

Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

g)

Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

i)

eine „ reine_Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

ii)

eine „ Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

iii)

ein „ Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;

h)

rechtswidrige_Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

i)

Online-Plattform“ einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

j)

Online-Suchmaschine“ einen Vermittlungsdienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format, in dem Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt zu finden sind, angezeigt zu bekommen;

k)

öffentliche_Verbreitung“ die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Dritten im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat;

l)

Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

m)

Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps;

n)

Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort“ den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz eines Anbieters eines Vermittlungsdienstes befindet oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist;

o)

Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Bestimmungsort“ den Koordinator für digitale Dienste eines Mitgliedstaats, in dem der Vermittlungsdienst erbracht wird;

p)

„aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ einen Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet;

q)

„aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine“ einen Nutzer des Dienstes, der eine Suchanfrage an eine Online-Suchmaschine stellt und dem auf ihrer Online-Schnittstelle dargestellten indexierten Informationen ausgesetzt ist;

r)

Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen dargestellt werden;

s)

Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen oder diese Informationen zu priorisieren, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

t)

Moderation_von_Inhalten“ die – automatisierten oder nicht automatisierten – Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen insbesondere rechtswidrige_Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Anzeige und Zugänglichkeit der rechtswidrigen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Demonetisierung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

u)

allgemeine_Geschäftsbedingungen“ alle Klauseln, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln;

v)

Menschen_mit_BehinderungenMenschen_mit_Behinderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

w)

„kommerzielle Kommunikation" kommerzielle Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2000/31/EG;

x)

Umsatz“ die von einem Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (39) erzielten Umsätze.

KAPITEL II

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

Artikel 39

Zusätzliche Transparenz der Online- Werbung

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

(2)   Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

a)

den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;

b)

die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;

c)

die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

d)

den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;

e)

ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter gruppen verwendet werden;

f)

die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;

g)

die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die gruppe oder gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

(3)   In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.

Artikel 61

Europäisches Gremium für digitale Dienste

(1)   Es wird eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten mit der Bezeichnung „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ (im Folgenden „Gremium“) eingerichtet.

(2)   Das Gremium berät die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission im Einklang mit dieser Verordnung, um folgende Ziele zu erreichen:

a)

Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und zur wirksamen Zusammenarbeit der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen;

b)

Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt;

c)

Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen.

Artikel 62

Struktur des Gremiums

(1)   Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Benennt ein Mitgliedstaat oder benennen mehrere Mitgliedstaaten keinen Koordinator für digitale Dienste hindert dies das Gremium nicht daran, seine Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums beteiligen. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind.

(2)   Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Gremiums gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit seiner Geschäftsordnung vor. Wird das Gremium ersucht, eine Empfehlung gemäß dieser Verordnung anzunehmen, so stellt sie dieses Ersuchen den anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 85 bereit.

(3)   Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Kommission hat kein Stimmrecht.

Das Gremium nimmt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit an. Bei der Annahme seiner Empfehlung an die Kommission nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1, stimmt das Gremium innerhalb von 48 Stunden ab, nachdem der Vorsitzende des Gremiums das Ersuchen gestellt hat.

(4)   Die Kommission leistet administrative und analytische Unterstützung für die Tätigkeiten des Gremiums gemäß dieser Verordnung.

(5)   Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zugänglich.

(6)   Das Gremium kann interessierte Kreise konsultieren und stellt die Ergebnisse dieser Konsultation öffentlich zur Verfügung.

(7)   Das Gremium gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.


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