keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE
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- 1 Art. 76 Zwangsgelder
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
KAPITEL III
SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD
ABSCHNITT 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 6
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten
KAPITEL IV
UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG
ABSCHNITT 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
ABSCHNITT 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
ABSCHNITT 3
Europäisches Gremium für digitale Dienste
ABSCHNITT 4
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 5
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
ABSCHNITT 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dark Patterns
- Dienst der Informationsgesellschaft
- Nutzer
- Verbraucher
- in der Union Dienstleistungen anbieten
- wesentliche Verbindung zur Union
- Unternehmer
- Vermittlungsdienst
- reine Durchleitung
- Caching
- Hosting
- rechtswidrige Inhalte
- Online-Plattform
- Online-Suchmaschine
- öffentliche Verbreitung
- Fernabsatzvertrag
- Online-Schnittstelle
- Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
- Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
- aktiver Nutzer einer Online-Plattform
- aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine
- Werbung
- Empfehlungssystem
- Moderation von Inhalten
- allgemeine Geschäftsbedingungen
- Menschen mit Behinderungen
- Umsatz
- Reine Durchleitung
- Caching
- artikel 18
- gemäß 16
- oder 10
- absatz 10
- einer 8
- beschluss 8
- großen 8
- sehr 8
- beschlusses 8
- eines 8
- kommission 6
- wege 6
- eine 6
- einem 6
- nachzukommen 6
- durchschnittlichen 4
- erzielten 4
- geschäftsjahr 4
- angeordnet 4
- vorangegangenen 4
- werden 4
- zwangsgeld 4
- betrag 4
- person 4
- online-suchmaschine 4
- online-plattform 4
- anbieter 4
- kann 4
- andere 4
- enthaltenen 2
- ursprünglichen 2
- für 2
- bindend 2
- erklärt 2
- wurden 2
- falls 2
- zutreffend 2
- darin 2
- ist 2
- anforderungen 2
- aktionsplan 2
- betreffende 2
- verpflichtung 2
- niedrigeren 2
- nachgekommen 2
- durchgesetzt 2
- sollte 2
- endgültigen 2
- einen 2
- zwangsgelds 2
Artikel 76
Zwangsgelder
(1) Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Jahresumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um ihn/sie dazu zu zwingen,
a) | in Beantwortung eines Beschlusses zum Auskunftsverlangen gemäß Artikel 67 richtige und vollständige Informationen zu übermitteln, |
b) | eine Nachprüfung zu dulden, die die Kommission im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 69 angeordnet hat, |
c) | einem Beschluss nachzukommen, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 70 Absatz 1 angeordnet werden, |
d) | Verpflichtungszusagen nachzukommen, die im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 71 Absatz 1 für bindend erklärt wurden, |
e) | einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und, falls zutreffend, den darin enthaltenen Anforderungen an den Aktionsplan gemäß Artikel 75 nachzukommen. |
(2) Ist der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, kann die Kommission den endgültigen Betrag des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag als den in dem ursprünglichen Beschluss festsetzen.
Artikel 76
Zwangsgelder
(1) Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Jahresumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um ihn/sie dazu zu zwingen,
a) | in Beantwortung eines Beschlusses zum Auskunftsverlangen gemäß Artikel 67 richtige und vollständige Informationen zu übermitteln, |
b) | eine Nachprüfung zu dulden, die die Kommission im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 69 angeordnet hat, |
c) | einem Beschluss nachzukommen, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 70 Absatz 1 angeordnet werden, |
d) | Verpflichtungszusagen nachzukommen, die im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 71 Absatz 1 für bindend erklärt wurden, |
e) | einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und, falls zutreffend, den darin enthaltenen Anforderungen an den Aktionsplan gemäß Artikel 75 nachzukommen. |
(2) Ist der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, kann die Kommission den endgültigen Betrag des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag als den in dem ursprünglichen Beschluss festsetzen.
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