keyboard_tab Digital Service Act 2022/2065 DE
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- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 „Reine Durchleitung“
- Art. 5 „Caching“
- Art. 6 Hosting
- Art. 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
- Art. 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
- Art. 9 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
- Art. 10 Auskunftsanordnungen
- Art. 11 Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
- Art. 12 Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
- Art. 13 Gesetzlicher Vertreter
- Art. 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Art. 15 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Art. 16 Melde- und Abhilfeverfahren
- Art. 17 Begründung
- Art. 18 Meldung des Verdachts auf Straftaten
- Art. 19 Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- Art. 20 Internes Beschwerdemanagementsystem
- Art. 21 Außergerichtliche Streitbeilegung
- Art. 22 Vertrauenswürdige Hinweisgeber
- Art. 23 Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
- Art. 24 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
- Art. 25 Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
- Art. 26 Werbung auf Online-Plattformen
- Art. 27 Transparenz der Empfehlungssysteme
- Art. 28 Online-Schutz Minderjähriger
- Art. 29 Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- Art. 30 Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
- Art. 31 Konformität durch Technikgestaltung
- Art. 32 Recht auf Information
- Art. 33 Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
- Art. 34 Risikobewertung
- Art. 35 Risikominderung
- Art. 36 Krisenreaktionsmechanismus
- Art. 37 Unabhängige Prüfung
- Art. 38 Empfehlungssysteme
- Art. 39 Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- Art. 40 Datenzugang und Kontrolle
- Art. 41 Compliance-Abteilung
- Art. 42 Transparenzberichtspflichten
- Art. 43 Aufsichtsgebühren
- Art. 44 Normen
- Art. 45 Verhaltenskodizes
- Art. 46 Verhaltenskodizes für Online-Werbung
- Art. 47 Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- Art. 48 Krisenprotokolle
- Art. 49 Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
- Art. 50 Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
- Art. 51 Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
- Art. 52 Sanktionen
- Art. 53 Beschwerderecht
- Art. 54 Entschädigung
- Art. 55 Tätigkeitsberichte
- Art. 56 Zuständigkeit
- Art. 57 Gegenseitige Amtshilfe
- Art. 58 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
- Art. 59 Befassung der Kommission
- Art. 60 Gemeinsame Untersuchungen
- Art. 61 Europäisches Gremium für digitale Dienste
- Art. 62 Struktur des Gremiums
- Art. 63 Aufgaben des Gremiums
- Art. 64 Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
- Art. 65 Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
- Art. 66 Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
- Art. 67 Auskunftsverlangen
- Art. 68 Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
- Art. 69 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- Art. 70 Einstweilige Maßnahmen
- Art. 71 Verpflichtungszusagen
- Art. 72 Überwachungsmaßnahmen
- Art. 73 Nichteinhaltung
- Art. 74 Geldbußen
- Art. 75 Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
- Art. 76 Zwangsgelder
- Art. 77 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- Art. 78 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- Art. 79 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- Art. 80 Veröffentlichung von Beschlüssen
- Art. 81 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
- Art. 82 Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- Art. 83 Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
- Art. 84 Berufsgeheimnis
- Art. 85 Informationsaustauschsystem
- Art. 86 Vertretung
- Art. 87 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 88 Ausschussverfahren
- Art. 89 Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
- Art. 90 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Art. 91 Überprüfung
- Art. 92 Bevorstehenden Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
- Artikel 93 Inkrafttreten und Anwendung
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
KAPITEL III
SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD
ABSCHNITT 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
ABSCHNITT 3
Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 6
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten
KAPITEL IV
UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG
ABSCHNITT 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
ABSCHNITT 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
ABSCHNITT 3
Europäisches Gremium für digitale Dienste
ABSCHNITT 4
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
ABSCHNITT 5
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
ABSCHNITT 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dark Patterns
- Dienst der Informationsgesellschaft
- Nutzer
- Verbraucher
- in der Union Dienstleistungen anbieten
- wesentliche Verbindung zur Union
- Unternehmer
- Vermittlungsdienst
- reine Durchleitung
- Caching
- Hosting
- rechtswidrige Inhalte
- Online-Plattform
- Online-Suchmaschine
- öffentliche Verbreitung
- Fernabsatzvertrag
- Online-Schnittstelle
- Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
- Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
- aktiver Nutzer einer Online-Plattform
- aktiver Nutzer einer Online-Suchmaschine
- Werbung
- Empfehlungssystem
- Moderation von Inhalten
- allgemeine Geschäftsbedingungen
- Menschen mit Behinderungen
- Umsatz
- Reine Durchleitung
- Caching
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Artikel 33
Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Absatz 4 als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt sind.
(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87, um die in Absatz 1 genannte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.
(3) Die Kommission kann – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 erlassen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 24 Absatz 2 die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt.
(4) Die Kommission erlässt nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung oder nach Berücksichtigung der vom Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort gemäß Artikel 24 Absatz 4 bereitgestellten Informationen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine benannt wird, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahl entspricht. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen.
Kommt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 oder der Aufforderung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht nach, so hindert dies die Kommission nicht daran, diesen Anbieter gemäß diesem Absatz als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zu benennen.
Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattforme oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Die Kommission trägt den Stellungnahmen des betroffenen Anbieters gebührend Rechnung.
Nimmt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine nicht gemäß Unterabsatz 3 Stellung, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Online-Plattform oder diese Online-Suchmaschine auf der Grundlage anderer ihr zur Verfügung stehenden Informationen als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen.
(5) Die Kommission hebt die Benennung auf, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr nicht über eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer verfügt, die der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt.
(6) Die Kommission teilt dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine, dem Gremium und dem Koordinator_für_digitale_Dienste_am_Niederlassungsort ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 4 und 5 unverzüglich mit.
Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Nach Ablauf von vier Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an den Anbieter finden die Pflichten dieses Abschnitts auf die betroffenen sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen Anwendung bzw. keine Anwendung mehr.
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