keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Datenkategorien
- Art. 4 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
- Art. 5 Bedingungen für die Weiterverwendung
- Art. 6 Gebühren
- Art. 7 Zuständige Stellen
- Art. 8 Zentrale Informationsstellen
- Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
- Art. 10 Datenvermittlungsdienste
- Art. 11 Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 12 Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 13 Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste
- Art. 14 Überwachung der Einhaltung
- Art. 15 Ausnahmen
- Art. 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
- Art. 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
- Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
- Art. 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
- Art. 20 Transparenzanforderungen
- Art. 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
- Art. 22 Regelwerk
- Art. 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
- Art. 24 Überwachung der Einhaltung
- Art. 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
- Art. 26 Anforderungen an zuständige Behörden
- Art. 27 Beschwerderecht
- Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Art. 29 Europäischer Dateninnovationsrat
- Art. 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats
- Art. 31 Internationaler Zugang und internationale Übertragung
- Art. 32 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 33 Ausschussverfahren
- Art. 34 Sanktionen
- Art. 35 Bewertung und Überprüfung
- Art. 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Art. 37 Übergangsregelung
- Artikel 38 Inkrafttreten und Geltung
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
- daten 10
- verarbeitung 9
- organisation 9
- anerkannte 7
- datenaltruistische 7
- oder 6
- für 5
- die 4
- dateninhaber 4
- ziele 3
- unbefugten 3
- erlaubt 3
- erlaubnis 3
- allgemeinem 3
- nicht 3
- interesse 3
- verfügung 3
- personen 3
- betroffener 3
- einwilligung 3
- durch 3
- gegebenenfalls 2
- datenaltruistischen 2
- dateninhabern 2
- anerkannten 2
- einer 2
- personenbezogenen 2
- ihrer 2
- bereit 2
- gestellten 2
- stellt 2
- werkzeuge 2
- einholung 2
- sicherheitsniveau 1
- widerruf 1
- angemessenes 1
- maßnahmen 1
- ergreift 1
- solchen 1
- einfachen 1
- ferner 1
- speicherung 1
- artikel 1
- sicherzustellen 1
- dritte 1
- stattfinden 1
- datennutzung 1
- denen 1
- drittlandes 1
- hoheitsgebiet 1
Artikel 21
Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
(1) Eine anerkannte datenaltruistische Organisation informiert betroffene_Personen oder Dateninhaber vor der Verarbeitung ihrer Daten auf klare und leicht verständliche Weise über Folgendes:
| a) | die Ziele von allgemeinem Interesse und gegebenenfalls den angegebenen, ausdrücklichen und rechtmäßigen Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die sie die Verarbeitung ihrer Daten durch einen Datennutzer erlaubt; |
| b) | den Standort und die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie eine etwaige Verarbeitung in einem Drittland erlaubt, sofern die Verarbeitung von der anerkannten datenaltruistischen Organisation vorgenommen wird. |
(2) Die anerkannte datenaltruistische Organisation verwendet die Daten nicht für andere als die Ziele von allgemeinem Interesse, für die die betroffene_Person oder der Dateninhaber die Verarbeitung erlaubt hat. Die anerkannte datenaltruistische Organisation darf keine irreführenden Vermarktungspraktiken verwenden, um Daten zu erhalten.
(3) Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit. Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt ferner Werkzeuge zum einfachen Widerruf einer solchen Einwilligung oder Erlaubnis zur Verfügung.
(4) Die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreift Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Speicherung und Verarbeitung der nicht personenbezogenen Daten sicherzustellen, die sie auf der Grundlage von Datenaltruismus erhoben hat.
(5) Die Dateninhaber werden von der anerkannten datenaltruistischen Organisation im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet.
(6) Ermöglicht die anerkannte datenaltruistische Organisation die Datenverarbeitung durch Dritte, einschließlich durch die Bereitstellung von Werkzeugen zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt sie gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in denen die Datennutzung stattfinden soll.
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