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keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE

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Artikel 28

Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld

(1)   Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand:

a)

die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde;

b)

eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Websites werden in dem Vertrag für alle Datenverarbeitungsdienste, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten angeboten werden, aufgeführt.

Artikel 32

Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld

(1)   Unbeschadet der Absätze 2 oder 3 treffen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten alle angemessenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen, einschließlich Verträgen, um den staatlichen Zugang zu und die staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld und durch Drittländer zu verhindern, wenn dies im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stehen würde.

(2)   Für jegliche Entscheidung bzw. jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten auffordern, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren, gilt, dass sie unabhängig von der Art und Weise nur anerkannt werden bzw. vollstreckbar sind, wenn sie auf einer rechtskräftigen internationalen Übereinkunft, etwa auf einem Rechtshilfeabkommen zwischen dem anfragenden Drittland und der Union oder einer solcher Übereinkunft zwischen dem anfragenden Drittland und einem Mitgliedstaat, beruhen.

(3)   Wenn keine internationale Übereinkunft gemäß Absatz 2 besteht und an einen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine Entscheidung bzw. ein Urteil eines Gerichts eines Drittlands oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands ergeht, wonach unter diese Verordnung fallende in der Union gespeicherte nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln sind oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren ist, und der Adressat eines solchen Urteils oder einer solchen Entscheidung im Falle der Folgeleistung gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats verstoßen würde, erfolgt die Übermittlung von oder die Gewährung des Zugangs zu diesen Daten an bzw. für die betreffende Drittlandsbehörde nur, wenn

a)

das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass die Entscheidung oder das Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und vorsieht, dass die Entscheidung oder das Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem darin z. B. eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,

b)

der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und

c)

das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem Recht dieses Drittlands befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.

Der Adressat der Entscheidung oder des Urteils kann die Stellungnahme der zuständigen nationalen Stelle oder der für die internationale Zusammenarbeit in Rechtssachen zuständigen Behörde einholen, um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass die Entscheidung möglicherweise Geschäftsgeheimnisse und andere sensible Geschäftsdaten sowie Inhalte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, betrifft oder die Übermittlung eine Re-Identifikation ermöglichen könnte. Die zuständige nationale Stelle oder Behörde kann die Kommission konsultieren. Ist der Adressat der Auffassung, dass die Entscheidung oder das Urteil die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, so holt er die Stellungnahme der einschlägigen nationalen Stellen oder Behörden ein, um festzustellen, ob die verlangten Daten die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen. Hat der Adressat binnen eines Monats keine Antwort erhalten oder gelangt eine solche Stelle oder Behörde in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, so kann der Adressat die Aufforderung zur Übermittlung von oder zum Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten aus diesen Gründen ablehnen.

Der in Artikel 42 genannte EDIB berät und unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, so stellt der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Mindestmenge an Daten bereit, die auf der Grundlage einer angemessenen Auslegung dieses Verlangens durch den Anbieter oder die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte einschlägige nationale Stelle oder Behörde als Reaktion auf das Verlangen zulässig ist.

(5)   Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten teilt dem Kunden mit, dass für seine Daten ein Datenzugangsverlangen einer Behörde eines Drittlands vorliegt, bevor er das Verlangen erfüllt, außer in Fällen, in denen das Verlangen Strafverfolgungszwecken dient und solange zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen erforderlich ist.

KAPITEL VIII

INTEROPERABILITÄT

Artikel 49

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 12. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)

Situationen, die für die Zwecke des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung und die praktische Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung als Fälle außergewöhnlicher Notwendigkeit angesehen werden, insbesondere die Erfahrungen mit der Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung durch öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen_der_Union; von den zuständigen Behörden gemeldete Anzahl und Ergebnisse der Verfahren, die bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 5 in Bezug auf die Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden; die Auswirkungen anderer Verpflichtungen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für die Zwecke der Erfüllung von Informationszugangsverlangen festgelegt sind; die Auswirkungen von Mechanismen für die freiwillige Datenweitergabe, wie die von gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 anerkannten datenaltruistischen Organisationen eingeführten, auf die Verwirklichung der Ziele des Kapitels V der vorliegenden Verordnung und die Rolle personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Artikel 15 der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Entwicklung von Technologien zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre;

b)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Nutzung von Daten in der Wirtschaft, auch auf Dateninnovation, Datenmonetarisierungspraxis und Datenvermittlungsdienste, sowie auf die Weitergabe von Daten innerhalb der gemeinsamen europäischen Datenräume;

c)

die Zugänglichkeit und die Nutzung der verschiedenen Kategorien und Arten von Daten;

d)

der Ausschluss bestimmter Kategorien von Unternehmen als Begünstigte nach Artikel 5,

e)

das Nichtbestehen von Auswirkungen auf die Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Auswirkungen auf Geschäftsgeheimnisse, auch auf den Schutz vor dem rechtswidrigen Erwerb sowie der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, sowie die Auswirkungen des Mechanismus, in dessen Rahmen der Dateninhaber das Datenzugangsverlangen des Nutzers gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 11 ablehnen kann, dabei wird, soweit möglich, einer etwaigen Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/943 Rechnung getragen;

g)

die Frage, ob die Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln gemäß Artikel 13 angesichts neuer Geschäftsgepflogenheiten und der rasch voranschreitenden Marktinnovation noch aktuell ist;

h)

Änderungen der Vertragspraxis von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten und die Frage, ob Artikel 25 angesichts dieser Änderungen noch ausreichend eingehalten wird;

i)

die Senkung der Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Wechsels verlangen, im Einklang mit der schrittweisen Abschaffung von Wechselentgelten nach Artikel 29;

j)

das Zusammenwirken dieser Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union, die für die Datenwirtschaft von Bedeutung sind;

k)

die Verhinderung des unrechtmäßigen staatlichen Zugangs zu nicht-personenbezogenen Daten;

l)

die Wirksamkeit der Durchsetzungsregelung nach Artikel 37;

m)

die Auswirkung der vorliegenden Verordnung auf KMU im Hinblick auf deren Innovationsfähigkeit und der Verfügbarkeit von Datenverarbeitungsdiensten für Nutzer in der Union sowie auf mit der Einhaltung der neuen Verpflichtungen verbundene Belastungen.

(2)   Bis zum 12. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, zusätzlich zu ihrem Bericht gemäß Absatz 1, einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Artikel 23 bis 31, des Artikels 34 und des Artikels 35 – insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung und die Vielfalt der in der Union angebotenen Datenverarbeitungsdienste, unter besonderer Berücksichtigung von KMU-Anbietern – bewertet.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen.

(4)   Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.


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