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keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE

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2023/2854 DE cercato: 'identität' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index identität:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN

    KAPITEL III
    PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN

    KAPITEL IV
    MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN

    KAPITEL V
    BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT

    KAPITEL VI
    WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN

    KAPITEL VII
    UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD

    KAPITEL VIII
    INTEROPERABILITÄT

    KAPITEL IX
    ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG

    KAPITEL X
    SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG

    KAPITEL XI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 3

Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

(1)   Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.

(2)   Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes_Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:

a)

die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;

b)

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;

c)

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;

d)

die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

(3)   Vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes stellt der Anbieter eines solchen verbundenen Dienstes dem Nutzer mindestens folgende Informationen in einer klaren und verständlichen Art und Weise bereit:

a)

die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

b)

die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

c)

die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden;

d)

die identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien;

e)

die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann;

f)

die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann;

g)

das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen;

h)

die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;

i)

die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags.

Artikel 21

Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter

(1)   Eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union ist berechtigt, die nach diesem Kapitel erhaltenen Daten weiterzugeben

a)

an Einzelpersonen oder Organisationen im Hinblick auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten oder Analysen, die mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind, oder

b)

an nationale statistische Ämter oder an Eurostat zur Erstellung amtlicher Statistiken.

(2)   Personen oder Organisationen, die Daten nach Absatz 1 erhalten, müssen gemeinnützig oder im Rahmen einer nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht anerkannten Aufgabe von öffentlichem Interesse handeln. Dies umfasst keine Organisationen, die in erheblichem Maße dem Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, wodurch diese einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

(3)   Einzelpersonen oder Organisationen, die Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, müssen die gleichen Verpflichtungen erfüllen, die für öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen_der_Union nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 gelten.

(4)   Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c können Einzelpersonen oder Organisationen, die Empfänger der Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, die erhaltenen Daten, nachdem sie von den öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Einrichtungen_der_Union gelöscht wurden, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für die Zwecke des Datenverlangens aufbewahren.

(5)   Beabsichtigt eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder bereitzustellen, so teilt sie dies dem Dateninhaber, von dem die Daten empfangen wurden, unverzüglich mit, unter Angabe der identität und der Kontaktdaten der die Daten empfangenden Organisation oder Einzelperson, des Zwecks der Übermittlung oder Bereitstellung der Daten, des Zeitraums, für den die Daten verwendet werden sollen, und der getroffenen technischen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Maßnahmen, auch wenn personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Ist der Dateninhaber mit der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten nicht einverstanden, so kann er bei der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, Beschwerde einlegen.


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