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Artikel 10

Streitbeilegung

(1)    Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger haben Zugang zu einer gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zertifizierten Streitbeilegungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 12 sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß dem vorliegenden Kapitel und Kapitel IV.

(2)   Die Streitbeilegungsstellen teilen den betroffenen Parteien die Entgelte oder die zur Festsetzung der Entgelte verwendeten Methoden mit, bevor diese Parteien eine Entscheidung beantragen.

(3)   Bei Streitigkeiten, die einer Streitbeilegungsstelle nach Artikel 4 Absatz 3 zugewiesen wurden, gilt, wenn die Streitbeilegungsstelle eine Streitigkeit zugunsten des Nutzers oder Datenempfängers entscheidet, dass der Dateninhaber alle von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren trägt und dem betreffenden Nutzer oder Datenempfänger alle sonstigen angemessenen Ausgaben, die diesem im Zusammenhang mit der Streitbeilegung entstanden sind, erstattet. Entscheidet die Streitbeilegungsstelle eine Streitigkeit zugunsten des Dateninhabers, so ist der Nutzer oder der Datenempfänger nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die der Dateninhaber im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder zu zahlen hat, es sei denn, die Streitbeilegungsstelle stellt fest, dass der Nutzer oder der Datenempfänger offensichtlich bösgläubig gehandelt hat.

(4)    Kunden und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten haben Zugang zu einer Streitbeilegungsstelle, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zugelassen ist, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verletzungen der Rechte der Kunden und der Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten entsprechend Artikeln 23 bis 31 beizulegen.

(5)   Der Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin zu, nachdem sie nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie ist unparteiisch und unabhängig und trifft ihre Entscheidungen nach klaren, diskriminierungsfreien und fairen Verfahrensregeln;

b)

sie verfügt über das erforderliche Fachwissen, insbesondere in Bezug auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, einschließlich Gegenleistungen, über die transparente Bereitstellung von Daten, die es ihr ermöglicht, diese Bedingungen effektiv festzulegen;

c)

sie ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht erreichbar;

d)

sie ist in der Lage, ihre Entscheidungen rasch, effizient und kostengünstig in mindestens einer Amtssprache der Union zu erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 5 zugelassenen Streitbeilegungsstellen mit. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen und hält diese auf dem neuesten Stand.

(7)   Eine Streitbeilegungsstelleverweigert die Bearbeitung eines Streitbeilegungsantrags, der bereits bei einer anderen Streitbeilegungsstelle oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wurde.

(8)   Eine Streitbeilegungsstelle bietet den Parteien die Möglichkeit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu den Angelegenheiten zu äußern, in denen sich diese Parteien an die betreffende Stelle gewandt haben. In diesem Zusammenhang werden jeder Partei die Schriftsätze der anderen Partei und etwaige Erklärungen von Sachverständigen bereitgestellt. Den Parteien wird die Möglichkeit geboten, zu diesen Schriftsätzen und Erklärungen Stellung zu nehmen.

(9)   Eine Streitbeilegungsstelle entscheidet in einer Angelegenheit, die ihr vorgelegt wird, spätestens 90 Tage nach Erhalt eines Antrags gemäß den Absätzen 1 bis 4. Diese Entscheidung erfolgt schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger und wird mit einer Begründung versehen.

(10)   Die Streitbeilegungsstellen erstellen und veröffentlichen jährliche Tätigkeitsberichte. Diese Jahresberichte müssen insbesondere die folgenden allgemeinen Angaben umfassen:

a)

eine Zusammenstellung der Ergebnisse von Streitigkeiten;

b)

den durchschnittlichen Zeitaufwand für die Lösung von Streitigkeiten;

c)

die häufigsten Gründe für Streitigkeiten.

(11)   Um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu erleichtern, kann eine Streitbeilegungsstelle beschließen, in den in Absatz 10 genannten Bericht Empfehlungen dazu aufzunehmen, wie Probleme zu vermeiden oder zu beheben sind.

(12)   Die Entscheidung einer Streitbeilegungsstelle ist für die Parteien nur dann bindend, wenn die Parteien vor Beginn des Streitbeilegungsverfahrens dem bindenden Charakter ausdrücklich zugestimmt haben.

(13)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Parteien, wirksame Rechtsmittel bei einem Gericht eines Mitgliedstaats einzulegen.

Artikel 34

Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten

(1)   Die in Artikel 23, Artikels 24, Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie Artikel 30 Absätze 2, 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen gelten entsprechend auch für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, um die Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern.

(2)   Wenn ein Datenverarbeitungsdienst parallel mit einem anderen Datenverarbeitungsdienst genutzt wird, können die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Datenextraktionsentgelte verlangen, aber nur zur Weitergabe der entstandenen Extraktionskosten, ohne diese Kosten zu übersteigen.

Artikel 35

Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten

(1)   Offene Interoperabilitätsspezifikationen und harmonisierte_Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten

a)

bewirken, soweit dies technisch machbar ist, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche_Dienstart abdecken;

b)

verbessern die Übertragbarkeit digitaler Vermögenswerte zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche_Dienstart abdecken;

c)

erleichtern, soweit dies technisch machbar ist, die Funktionsäquivalenz zwischen den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche_Dienstart abdecken;

d)

beeinträchtigen Sicherheit und Integrität der Datenverarbeitungsdienste und Daten nicht;

e)

sind für die Möglichkeit einer technischen Aufrüstung und die Einbindung neuer Funktionen und Innovationen in Datenverarbeitungsdiensten ausgelegt.

(2)   Offene Interoperabilitätsspezifikationen und harmonisierte_Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten müssen Folgendes angemessen regeln:

a)

die Aspekte der Cloud- Interoperabilität in Bezug auf die Transportinteroperabilität, die syntaktische Interoperabilität, die semantische Dateninteroperabilität, die verhaltensbezogene Interoperabilität und die Interoperabilität der Regeln und Vorgaben;

b)

die Aspekte der Cloud- Datenübertragbarkeit in Bezug auf die syntaktische Datenübertragbarkeit, die semantische Datenübertragbarkeit und die Übertragbarkeit der Datenregeln;

c)

die Aspekte der Cloud-Anwendungen in Bezug auf die syntaktische Übertragbarkeit von Anwendungen, die Übertragbarkeit von Anwendungsbefehlen, die Übertragbarkeit von Anwendungsmetadaten, die Übertragbarkeit des Anwendungsverhaltens und die Übertragbarkeit der Anwendungsregeln.

(3)   Offene Interoperabilitätsspezifikationen müssen Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen.

(4)   Nach Berücksichtigung einschlägiger internationaler und europäischer Normen und Selbstregulierungsinitiativen kann die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, Entwürfe für harmonisierte_Normen, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen genügen, zu erarbeiten.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame_Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen festlegen, die alle in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen erfassen.

(6)   Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Absatz 5 dieses Artikels genannten Entwurfs des Durchführungsrechtsakts die Standpunkte der in Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe h genannten einschlägigen zuständigen Behörden sowie anderer einschlägiger Gremien oder Expertengruppen und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger.

(7)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig entspricht, so setzt er die Kommission durch Übermittlung einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

(8)   Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 veröffentlicht die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Fundstellen harmonisierter Normen und gemeinsamer Spezifikationen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten in einer zentralen Datenbank der Union für Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten.

(9)   Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37

Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung (im Folgenden „zuständige Behörden“) verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere neue Behörden einrichten oder sich auf bestehende Behörden stützen.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so benennt er einen Datenkoordinator aus ihrer Mitte, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern und die Stellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in allen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Anwendung und Durchsetzung zu unterstützen. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz 5 übertragenen Aufgaben und Befugnisse zusammen.

(3)   Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden sind bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständig. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig, insofern die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen_der_Union davon betroffen sind. Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt gegebenenfalls sinngemäß.

Die in diesem Absatz genannten Aufsichtsbehörden nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wahr.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)

Bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bleibt die Zuständigkeit der sektoralen Behörden gewahrt;

b)

die für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 verantwortliche zuständige Behörde muss über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste verfügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden eindeutig festgelegt werden und Folgendes umfassen:

a)

Förderung der Datenkompetenz und der Sensibilisierung von Nutzern und Stellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung;

b)

Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung, einschließlich Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, und angemessene Untersuchung des Beschwerdegegenstands sowie regelmäßige Unterrichtung des Beschwerdeführers – gegebenenfalls im Einklang mit nationalem Recht – innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder die Abstimmung mit einer anderen zuständigen Behörde notwendig ist;

c)

Durchführung von Untersuchungen über Fragen der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich auf der Grundlage von Informationen einer anderen zuständigen Behörde oder sonstigen Behörde;

d)

Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender finanzieller Sanktionen, die auch Zwangsgelder und Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, oder Einleitung von Gerichtsverfahren zur Verhängung von Geldbußen;

e)

Beobachtung technologischer und einschlägiger wirtschaftlicher Entwicklungen, die für die Bereitstellung und Nutzung von Daten von Bedeutung sind;

f)

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission oder dem EDIB, um die einheitliche und effiziente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des unverzüglichen Austauschs aller relevanten Informationen auf elektronischem Wege, einschließlich in Bezug auf Absatz 10 des vorliegenden Artikels;

g)

Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden, die für die Anwendung anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsakte zuständig sind, einschließlich mit auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste zuständigen Behörden, mit der für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörde oder mit sektoralen Behörden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung im Einklang mit anderem Unionsrecht und nationalem Recht durchgesetzt wird;

h)

Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 im Einklang mit anderem Unionsrecht und mit der Selbstregulierung, die für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten gelten;

i)

Gewährleistung der Abschaffung von Wechselentgelten gemäß Artikel 29;

j)

Prüfung von Datenverlangen nach Kapitel V.

Wird ein Datenkoordinator benannt, so erleichtert er die in Unterabsatz 1 Buchstaben f, g und h genannte Zusammenarbeit und unterstützt die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen.

(6)   Falls eine solche zuständige Behörde benannt wurde, hat der Datenkoordinator folgende Aufgaben:

a)

Er fungiert als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung;

b)

Er gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Kapitel V gestellten Datenzugangsverlangen und fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern;

c)

unterrichtet die Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 11 mitgeteilten Ablehnungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der zuständigen Behörden und ihre Aufgaben und Befugnisse sowie gegebenenfalls den Namen des Datenkoordinators mit. Die Kommission führt ein öffentliches Register dieser Behörden.

(8)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die zuständigen Behörden unparteiisch und unterliegen keiner direkten oder indirekten Einflussnahme von außen und dürfen von anderen Behörden oder von privaten Parteien im Einzelfall keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden personell und technisch mit ausreichenden Mitteln und dem einschlägigen Fachwissen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen können.

(10)   Rechtsträger, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unterliegen der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist. Ist der Rechtsträger in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen, so wird davon ausgegangen, dass er in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, in dem er seine Hauptniederlassung hat, d. h. in dem der Rechtsträger seinen Hauptsitz oder eingetragenen Sitz hat, von dem aus die wichtigsten finanziellen Tätigkeiten und die betriebliche Kontrolle erfolgen.

(11)   Jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Rechtsträger, der in der Union vernetzte Produkte bereitstellt oder Dienste anbietet und nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten.

(12)   Damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist, beauftragt ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallender Rechtsträger, der in der Union vernetzte Produkte bereitstellt oder Dienste anbietet, einen Vertreter, an den sich die zuständigen Behörden in allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Rechtsträger zusätzlich oder an seiner Stelle wenden. Dieser Vertreter arbeitet mit den zuständigen Behörden zusammen und erbringt gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage den umfassenden Nachweis für die Maßnahmen und die Bestimmungen, die von dem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Rechtsträger, der in der Union vernetzte Produkte bereitstellt oder Dienste anbietet, zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung ergriffen bzw. aufgestellt wurden.

(13)   Für in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Rechtsträger, die in der Union vernetzte Produkte bereitstellen oder Dienste anbieten, gilt, dass sie der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem ihr jeweiliger Vertreter ansässig ist. Die Benennung eines Vertreters durch diesen Rechtsträger erfolgt unbeschadet der Haftung eines solchen Rechtsträgers und etwaiger rechtlicher Schritte, die gegen einen solchen Rechtsträger angestrengt werden könnten. Bis ein Rechtsträger einen Vertreter gemäß diesem Artikel benennt, fällt er für die Zwecke der Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung gegebenenfalls in die Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten. Jede zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit – einschließlich durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen – ausüben, sofern der Rechtsträger nicht bereits Gegenstand eines durch eine andere zuständige Behörde in derselben Sache eingeleiteten Durchsetzungsverfahrens nach dieser Verordnung ist.

(14)   Die zuständigen Behörden sind befugt, von Nutzern, Dateninhabern oder Datenempfängern oder deren Vertretern, die in die Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats fallen, alle Informationen zu verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen. Jedes Informationsverlangen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.

(15)   Ersucht eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat um die Unterstützung oder Vollstreckungsmaßnahmen einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt sie ein begründetes Ersuchen. Eine zuständige Behörde beantwortet ein solches Ersuchen unverzüglich nach dessen Eingang, wobei sie die einzelnen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen aufführt.

(16)   Die zuständigen Behörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen ausgetauscht und nach diesem Artikel bereitgestellt werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Ersuchens verwendet werden.


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