keyboard_tab Contratti digitali 2019/0770 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Zweck
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Anwendungsbereich
- Artikel 4 Grad der Harmonisierung
- Artikel 5 Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitaler Dienstleistungen
- Artikel 6 Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
- Artikel 7 Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
- Artikel 8 Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
- Artikel 9 Unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
- Artikel 10 Rechte Dritter
- Artikel 11 Haftung des Unternehmers
- Artikel 12 Beweislast
- Artikel 13 Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung
- Artikel 14 Abhilfen bei Vertragswidrigkeit
- Artikel 15 Ausübung des Rechts auf Beendigung des Vertrags
- Artikel 16 Pflichten des Unternehmers im Fall der Beendigung des Vertrags
- Artikel 17 Pflichten des Verbrauchers im Fall der Beendigung des Vertrags
- Artikel 18 Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer
- Artikel 19 Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
- Artikel 20 Rückgriffsansprüche
- Artikel 21 Rechtsdurchsetzung
- Artikel 22 Zwingender Charakter
- Artikel 23 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG
- Artikel 24 Umsetzung
- Artikel 25 Überprüfung
- Artikel 26 Inkrafttreten
- Artikel 27 Adressaten
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- handwerklichen 2
- ihrer 2
- erfasste 2
- ihre 2
- regel 2
- zugang 2
- ermöglichen 2
- nutzung 2
- sinne 2
- wiedergabe 1
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. | „ digitale_Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden; |
2. | „ digitale_Dienstleistungen“
|
3. | „ Waren_mit_digitalen_Elementen“ bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten; |
4. | „ Integration“ die Verbindung und die Einbindung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen mit den bzw. in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit genutzt werden können; |
5. | „ Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
6. | „ Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
7. | „ Preis“ Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird; |
8. | „ personenbezogene_Daten“ personenbezogene_Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
9. | „ digitale_Umgebung“ Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die von dem Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendet werden; |
10. | „ Kompatibilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen konvertiert werden müssen; |
11. | „ Funktionalität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen; |
12. | „ Interoperabilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren; |
13. | „ dauerhafter_Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. |
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