(3) Bestimmte Aspekte von Verträgen über den Warenkauf sollten harmonisiert werden, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau grundlegende Voraussetzung ist, damit ein echter digitaler Binnenmarkt erreicht wird, für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird und die Transaktionskosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gesenkt werden.
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(5) Die technologische Entwicklung hat zu einem wachsenden Markt für Waren geführt, die digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind.
Wegen der wachsenden Anzahl dieser Produkte und der schnell steigenden Akzeptanz der Verbraucher müssen auf Unionsebene Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Rechtssicherheit bezüglich der Vorschriften, denen Kaufverträge für solche Produkte unterliegen, zu erhöhen.
Die Erhöhung der Rechtssicherheit würde helfen, das Vertrauen der Verbraucher und Händler zu stärken.
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(13) Die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten einander ergänzen.
Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenkauf festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/770 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen.
Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale_Inhalte anbieten, sicherzustellen, gilt die Richtlinie (EU) 2019/770 auch für digitale_Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen.
Im Unterschied dazu sollte die vorliegende Richtlinie für Verträge über den Verkauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, gelten, die einen digitalen Inhalt oder eine digitale_Dienstleistung benötigen, um ihre Funktionen erfüllen zu können.
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(15) Diese Richtlinie sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich von Waren mit digitalen Elementen, bei denen das Fehlen von darin enthaltenen oder damit verbundenen digitalen Inhalten oder Dienstleistungen die Ware daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen und bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen gemäß dem Kaufvertrag über diese Waren mit den Waren bereitgestellt werden.
Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen.
Dies sollte für enthaltene oder verbundene digitale_Inhalte oder Dienstleistungen gelten, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies sollte zudem für Kaufverträge gelten, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte.
Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden.
Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.
Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung.
Ein anderes mögliches Beispiel ist die intelligente Armbanduhr.
In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss.
Die Anwendung wäre dann das verbundene digitale Element.
Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden.
Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte das Bestehen einer bilateralen Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen nutzen zu können.
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(17) Für die Zwecke der Rechtssicherheit sollte diese Richtlinie eine Definition des Begriffs „ Kaufvertrag“ enthalten und auch ihren Anwendungsbereich eindeutig festlegen.
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auch Verträge über Waren einschließen, die — gegebenenfalls nach Vorgaben des Verbrauchers — noch hergestellt oder erzeugt werden müssen.
Außerdem könnte die Montage oder Installierung von Waren in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn die Montage oder Installierung Bestandteil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung ausgeführt werden muss.
Wenn ein Vertrag sowohl Elemente eines Warenverkaufs als auch der Bereitstellung von Dienstleistungen enthält, soll das nationale Recht bestimmen, ob der ganze Vertrag als Kaufvertrag im Sinne dieser Richtlinie gelten kann.
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(24) Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis in dieser Richtlinie darauf, was eine Person erwarten kann bzw.
was von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf.
Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden.
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(28) Da die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, ständig weiterentwickelt werden, könnten Verkäufer und Verbraucher vereinbaren, Aktualisierungen (Updates) für derartige Waren bereitzustellen.
Die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen können die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen der Waren verbessern, ihre Funktionen erweitern, sie an die technischen Entwicklungen anpassen, sie gegen neue sicherheitsbedrohungen schützen oder anderen Zwecken dienen.
Die Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollte daher auch hinsichtlich der Frage geprüft werden, ob die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen dieser Waren gemäß dem Kaufvertrag aktualisiert werden.
Die unterbliebene Bereitstellung von im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen sollte als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden.
Darüber hinaus sollten fehlerhafte oder unvollständige Aktualisierungen ebenfalls als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden, da dies bedeuten würde, dass solche Aktualisierungen nicht so ausgeführt werden, wie im Kaufvertrag festgelegt wurde.
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(30) Zusätzlich zu vertraglich vereinbarten Aktualisierungen sollte der Verkäufer auch Aktualisierungen einschließlich sicherheitsaktualisierungen bereitstellen, damit die Waren mit digitalen Elementen in vertragsgemäßem Zustand bleiben.
Die Pflicht des Verkäufers sollte sich auf die Aktualisierungen beschränken, die notwendig sind, damit diese Waren den in dieser Richtlinie festgelegten objektiven und subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit weiterhin genügen.
Sofern die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben, sollte der Verkäufer weder verpflichtet sein, verbesserte Versionen des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung der Waren zur Verfügung zu stellen, noch die Funktionen der Waren zu verbessern oder auszuweiten, soweit dies über die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit hinausgeht.
Wenn eine Aktualisierung seitens des Verkäufers oder eines Dritten, der gemäß Kaufvertrag den digitalen Inhalt oder die digitale_Dienstleistung bereitstellt, die Vertragswidrigkeit einer Ware mit digitalen Elementen verursacht, sollte der Verkäufer für die Wiederherstellung der Vertragsmäßigkeit der Ware haften.
Es sollte den Verbrauchern freistehen, die bereitgestellten Aktualisierungen zu installieren.
Entscheidet sich der Verbraucher dafür, die Aktualisierungen nicht zu installieren, die notwendig sind, damit die Waren mit digitalen Elementen ihre Vertragsmäßigkeit beibehalten, sollte er jedoch nicht erwarten, dass die Vertragsmäßigkeit der Waren gewahrt bleibt.
Der Verkäufer sollte den Verbraucher darüber informieren, dass sich die Entscheidung des Verbrauchers, Aktualisierungen nicht zu installieren, die für die Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen erforderlich sind, einschließlich der sicherheitsaktualisierungen, auf die Haftung des Unternehmers für die Vertragsmäßigkeit dieser Merkmale der Waren mit digitalen Elementen, die durch die betreffenden Aktualisierungen gewahrt werden soll, auswirkt.
Diese Richtlinie sollte die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von sicherheitsaktualisierungen unberührt lassen.
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(31) Grundsätzlich sollte der Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen, die in den Waren enthalten sind oder mit ihnen verbunden sind, durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden, nur für Vertragswidrigkeiten haften, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestehen.
Bei der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das digitale Umfeld derartiger Waren fortlaufend ändert.
Daher sind Aktualisierungen ein notwendiges Instrument, das sicherstellt, dass die Waren genauso funktionieren wie zum Zeitpunkt der Lieferung.
Zudem sind Waren mit digitalen Elementen im Gegensatz zu herkömmlichen Waren nicht vollständig außerhalb der Sphäre des Verkäufers, da der Verkäufer oder ein Dritter, der nach Kaufvertrag den digitalen Inhalt oder die digitale_Dienstleistung bereitstellt, die Waren aus der Entfernung aktualisieren kann, in der Regel über das Internet.
Deshalb sollte der Verkäufer in Fällen, in denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden, für die Bereitstellung der Aktualisierungen haften, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen während eines Zeitraums, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, aufrechtzuerhalten, auch wenn die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß waren.
Der Zeitraum, innerhalb dessen der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, Aktualisierungen zu erhalten, sollte auf der Grundlage der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Kaufvertrags beurteilt werden.
Ein Verbraucher würde normalerweise erwarten, Aktualisierungen zumindest so lange zu erhalten, wie der Zeitraum andauert, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet.
In einigen Fällen könnte sich allerdings die vernünftige Erwartung des Verbrauchers über diesen Zeitraum hinaus erstrecken, was insbesondere hinsichtlich sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte.
In anderen Fällen, beispielsweise bei Waren mit digitalen Elementen, deren Zweck zeitlich befristet ist, wäre die Pflicht des Verkäufers, Aktualisierungen bereitzustellen, regelmäßig auf diesen Zeitraum beschränkt.
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(35) Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln umfassen.
Beschränkungen, die sich aus einer Verletzung von Rechten Dritter ergeben, insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums, könnten die vertragsgemäße Nutzung von Waren verhindern oder einschränken.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Verbraucher in derartigen Fällen Anspruch auf in der vorliegenden Richtlinie für Fälle von Vertragswidrigkeit vorgesehene Abhilfen hat, es sei denn, nationales Recht sieht in solchen Fällen die Nichtigkeit oder die Auflösung des Vertrags vor.
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(37) Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren beurteilt werden sollte.
Für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit der Waren sollte der Zeitpunkt der Warenlieferung maßgeblich sein.
Dies sollte auch gelten, wenn in den Waren digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen enthalten oder mit den Waren digitale_Inhalte oder digitale_Dienstleistungen verbunden sind, die durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden.
In Fällen, in denen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, jedoch fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht ein bestimmter Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt der Lieferung beginnt, sein.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sich dieser Zeitraum mit dem Zeitraum decken, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet.
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(39) Waren mit digitalen Elementen sollten dann als an den Verbraucher geliefert gelten, wenn sowohl die körperlichen Bestandteile der Waren geliefert wurden als auch die einmalige Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolgt ist oder die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum begonnen hat.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer auch die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen so für den Verbraucher verfügbar oder zugänglich machen sollte, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder etwaige Mittel, mit denen sie heruntergeladen werden können oder auf sie zugegriffen werden kann, in der Sphäre des Verbrauchers sind und keine weiteren Handlungen vonseiten des Verkäufers — beispielsweise die Bereitstellung eines Links oder einer Download-Option — erforderlich sind, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann.
Für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit sollte in Fällen, in denen die körperlichen Bestandteile bereits zuvor geliefert wurden, daher der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass es einen einheitlichen Zeitpunkt des Beginns der Haftung für die körperlichen Bestandteile einerseits und die digitalen Elemente andererseits gibt.
Darüber hinaus ist der Verbraucher in vielen Fällen nicht in der Lage, Mängel der körperlichen Bestandteile zu erkennen, bevor die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt sind.
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(41) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte muss ein Zeitraum festgelegt werden, in dem der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für Vertragswidrigkeiten hat, die zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bestehen.
Da eine überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden.
Derselbe Zeitraum sollte für Waren mit digitalen Elementen gelten.
Ist im Vertrag jedoch die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, so sollte der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für jede Vertragswidrigkeit eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung haben, die innerhalb des Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in dem der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung laut Vertrag bereitzustellen ist.
Um den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sodass sie in ihrem nationalen Recht ein höheres Verbraucherschutzniveau festlegen können, sollte es ihnen freistehen, längere Fristen für die Haftung des Verkäufers vorzuschreiben als in dieser Richtlinie vorgesehen.
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(42) Aus Gründen der Kohärenz mit den bestehenden nationalen Rechtssystemen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen vorzusehen, dass Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Zeitraums auftritt, haften, wobei für diesen Zeitraum gleichzeitig auch eine Verjährungsfrist vorgesehen sein kann, oder dass die Abhilfen der Verbraucher nur einer Verjährungsfrist unterliegen.
Im erstgenannten Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Zeitraum, in dem der Verkäufer haftet, nicht durch die Verjährungsfrist für die Abhilfen des Verbrauchers umgangen wird.
Wenn durch diese Richtlinie deshalb auch nicht der Zeitpunkt des Beginns der nationalen Verjährungsfristen harmonisiert werden sollte, sollte sie doch sicherstellen, dass solche Verjährungsfristen nicht das Recht der Verbraucher einschränken, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit auszuüben, die während des Zeitraums offenbar wird, in dem der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit haftet.
Im letzteren Fall sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, nur eine Verjährungsfrist für die Abhilfen des Verbrauchers beizubehalten oder einzuführen, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen, in dem die Vertragswidrigkeit offenbar werden muss, damit der Verkäufer haftet.
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher auch in solchen Fällen gleichermaßen geschützt sind, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in den Fällen, in denen nur eine Verjährungsfrist gilt, diese es den Verbrauchern ermöglichen sollte, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen, die zumindest während des Zeitraums offenbar wird, der in dieser Richtlinie als Haftungszeitraum vorgesehen ist.
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(43) Unter bestimmten Gesichtspunkten könnte es gerechtfertigt sein, gebrauchte Waren anders zu behandeln.
Auch wenn eine Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist von zwei Jahren oder länger grundsätzlich die Interessen sowohl des Verkäufers als auch des Verbrauchers in Einklang bringt, könnte dies bei gebrauchten Waren nicht zutreffen.
Die Mitgliedstaaten sollten es daher den Parteien ermöglichen dürfen, sich auf eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist für derartige Waren zu einigen.
Der Umstand, dass es den Parteien überlassen bleibt, diese Frage in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln, erhöht die Vertragsfreiheit und stellt sicher, dass der Verbraucher darüber informiert werden muss, dass es sich bei der Ware um eine gebrauchte Ware handelt und dass für sie eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist gilt.
Eine derartige vertraglich vereinbarte Frist sollte jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen.
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(47) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarkts sollten die Abhilfen, die Verbrauchern bei einer Vertragswidrigkeit von Waren zur Verfügung stehen, und die Bedingungen, unter denen sie solche Abhilfen in Anspruch nehmen können, mit dieser Richtlinie vollständig harmonisiert werden.
Insbesondere sollte der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, auf eine anteilige Minderung des Preises oder auf Beendigung des Vertrags haben.
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(62) Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Anforderungen an gewerbliche_Garantien vorgesehen werden, neben den vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche_Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die einschlägige Werbung enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten.
Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten.
Beispielsweise sollte die Garantieerklärung die Bestimmungen der gewerblichen Garantie enthalten und darlegen, dass die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit durch die gewerbliche_Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die gewerbliche_Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.
Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, beispielsweise andere Schuldner als den Garantiegeber in die gewerbliche_Garantie einzubeziehen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche_Garantien genießen, nicht beeinträchtigen.
Während es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, festzulegen, dass gewerbliche_Garantien kostenlos sein sollten, sollten sie jedoch sicherstellen, dass alle vom Verkäufer oder Hersteller eingegangenen Verpflichtungen, die unter die in dieser Richtlinie festgelegte Definition des Begriffs „ gewerbliche_Garantie“ fallen, den harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
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(63) Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten zurückzuführen sind, sollte der Verkäufer auf die verantwortliche Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette Rückgriff nehmen können.
Dies sollte Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit umfassen, die auf das Unterlassen einer Aktualisierung, einschließlich einer sicherheitsaktualisierung, zurückzuführen ist, die notwendig gewesen wäre, um die Vertragsmäßigkeit der Ware mit digitalen Elementen beizubehalten.
Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen.
Die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere gegen wen und auf welche Weise Rückgriffsansprüche geltend zu machen sind und ob diese zwingend vorgeschrieben sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Außer in Fällen, in denen der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche_Garantie anbietet, sollte die Frage, ob der Verbraucher auch direkt Ansprüche gegen eine Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette geltend machen kann, in dieser Richtlinie nicht geregelt werden.
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(66) Die Richtlinie 1999/44/EG sollte aufgehoben werden.
Das Datum der Aufhebung sollte auf das Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie abgestimmt sein.
Um die einheitliche Anwendung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Befolgung dieser Richtlinie erforderlich sind, auf nach dem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge sicherzustellen, sollte diese Richtlinie nicht für vor ihrem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge gelten.
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