keyboard_tab Contratti di vendita di beni conformi 2019/0771 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Zweck
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Anwendungsbereich
- Artikel 4 Grad der Harmonisierung
- Artikel 5 Vertragsmäßigkeit von Waren
- Artikel 6 Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
- Artikel 7 Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
- Artikel 8 Unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren
- Artikel 9 Rechte Dritter
- Artikel 10 Haftung des Verkäufers
- Artikel 11 Beweislast
- Artikel 12 Rügeobliegenheit
- Artikel 13 Abhilfen bei Vertragswidrigkeit
- Artikel 14 Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung
- Artikel 15 Preisminderung
- Artikel 16 Beendigung des Kaufvertrags
- Artikel 17 Gewerbliche Garantien
- Artikel 18 Rückgriffsrechte
- Artikel 19 Rechtsdurchsetzung
- Artikel 20 Information der Verbraucher
- Artikel 21 Zwingender Charakter
- Artikel 22 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG
- Artikel 23 Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG
- Artikel 24 Umsetzung
- Artikel 25 Überprüfung
- Artikel 26 Inkrafttreten
- Artikel 27 Adressaten
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- handwerklichen 2
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. | „ Kaufvertrag“ jeden Vertrag, durch den der Verkäufer das Eigentum an Waren auf einen Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis dafür zahlt oder dessen Zahlung zusagt; |
2. | „ Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
3. | „ Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
4. | „ Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet; |
5. | „ Waren“
|
6. | „ digitale_Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden; |
7. | „ digitale_Dienstleistung“
|
8. | „ Kompatibilität“ die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen; |
9. | „ Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen; |
10. | „ Interoperabilität“ die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art in der Regel benutzt werden; |
11. | „ dauerhafter_Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; |
12. | „ gewerbliche_Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
13. | „ Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten; |
14. | „ unentgeltlich“ ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, insbesondere Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten notwendigen Kosten; |
15. | „ öffentliche_Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der der Verkäufer Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem von einem Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. |
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